(2)Absatz 2,Die Italienische Republik verpflichtet sich ferner, der Republik Österreich das Eigentum an den in den Anlagen 2 (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar) und 3 angeführten Liegenschaften lastenfrei und die dazugehörenden Unternehmungen samt allem tatsächlichen und rechtlichen Zubehör zu verschaffen, welche derzeit im Eigentum der Donau-Save-Adria-Eisenbahn-Gesellschaft (DOSAG, vormals Südbahn-Gesellschaft) stehen. Die Italienische Republik wird sämtliche in diesem Zusammenhang entstehenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber der genannten Gesellschaft übernehmen und die Republik Österreich diesbezüglich schad- und klaglos halten.Die Italienische Republik verpflichtet sich ferner, der Republik Österreich das Eigentum an den in den Anlagen 2 Anmerkung, Anlage 2 nicht darstellbar) und 3 angeführten Liegenschaften lastenfrei und die dazugehörenden Unternehmungen samt allem tatsächlichen und rechtlichen Zubehör zu verschaffen, welche derzeit im Eigentum der Donau-Save-Adria-Eisenbahn-Gesellschaft (DOSAG, vormals Südbahn-Gesellschaft) stehen. Die Italienische Republik wird sämtliche in diesem Zusammenhang entstehenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber der genannten Gesellschaft übernehmen und die Republik Österreich diesbezüglich schad- und klaglos halten.