II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
TARIF
Wertgebühren
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Für zweiseitige Rechtsgeschäfte, soweit sie nicht unter die §§ 19, 20 oder 22 fallen, beträgt die Wertgebühr bei einer BemessungsgrundlageFür zweiseitige Rechtsgeschäfte, soweit sie nicht unter die Paragraphen 19, 20, oder 22 fallen, beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 70 Euro 7,60 Euro (Anm. 1),bis einschließlich 70 Euro 7,60 Euro Anmerkung eins, ),
über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 15,10 Euro (Anm. 2),über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 15,10 Euro Anmerkung 2, ),
über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 4,40 Euro (Anm. 3) mehr,über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 4,40 Euro Anmerkung 3, ) mehr,
über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 13 Euro (Anm. 4) mehr,über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 13 Euro Anmerkung 4, ) mehr,
über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 19,10 Euro (Anm. 5) mehr,über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 19,10 Euro Anmerkung 5, ) mehr,
über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 32,10 Euro (Anm. 6) mehr,über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 32,10 Euro Anmerkung 6, ) mehr,
über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 40,30 Euro (Anm. 7) mehr,über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 40,30 Euro Anmerkung 7, ) mehr,
über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 48,40 Euro (Anm. 8) mehr,über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 48,40 Euro Anmerkung 8, ) mehr,
über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 96,80 Euro (Anm. 9) mehr,über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 96,80 Euro Anmerkung 9, ) mehr,
über 363 360 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 36 340 Euro um 96,80 Euro (Anm. 9) mehr,über 363 360 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 36 340 Euro um 96,80 Euro Anmerkung 9, ) mehr,
über 726 730 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 96,80 Euro (Anm. 9) mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.über 726 730 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 96,80 Euro Anmerkung 9, ) mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.
(2)Absatz 2,Betrifft jedoch das Rechtsgeschäft hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, und dient es unmittelbar land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, so beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 70 Euro 4,80 Euro (Anm. 10),bis einschließlich 70 Euro 4,80 Euro Anmerkung 10, ),
über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 9,60 Euro (Anm. 11),über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 9,60 Euro Anmerkung 11, ),
über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 3,50 Euro (Anm. 12) mehr,über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 3,50 Euro Anmerkung 12, ) mehr,
über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um weitere 8,20 Euro (Anm. 13) mehr,über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um weitere 8,20 Euro Anmerkung 13, ) mehr,
über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 12,40 Euro (Anm. 14) mehr,über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 12,40 Euro Anmerkung 14, ) mehr,
über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 16,40 Euro (Anm. 15) mehr,über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 16,40 Euro Anmerkung 15, ) mehr,
über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 40,30 Euro (Anm .7) mehr,über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 40,30 Euro Anmerkung Punkt 7, ) mehr,
über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 48,40 Euro (Anm. 8) mehr,über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 48,40 Euro Anmerkung 8, ) mehr,
über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 96,80 Euro (Anm. 9) mehr,über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 96,80 Euro Anmerkung 9, ) mehr,
über 363 360 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 36 340 Euro um 96,80 Euro (Anm. 9) mehr,über 363 360 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 36 340 Euro um 96,80 Euro Anmerkung 9, ) mehr,
über 726 730 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 96,80 Euro (Anm. 9) mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.über 726 730 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 96,80 Euro Anmerkung 9, ) mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.
(_______________________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 218/2010 ab 1.8.2010: 9,20 EuroAnmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2010, ab 1.8.2010: 9,20 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 132/2023 ab 1.5.2023: 12 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 132 aus 2023, ab 1.5.2023: 12 Euro Anm. 2: ab 1.8.2010: 18,20 EuroAnmerkung 2, : ab 1.8.2010: 18,20 Euro
ab 1.5.2023: 23,70 Euro
Anm. 3: ab 1.8.2010: 5,30 EuroAnmerkung 3, : ab 1.8.2010: 5,30 Euro
ab 1.5.2023: 6,90 Euro
Anm. 4: ab 1.8.2010: 15,60 EuroAnmerkung 4, : ab 1.8.2010: 15,60 Euro
ab 1.5.2023: 20,30 Euro
Anm. 5: ab 1.8.2010: 23 EuroAnmerkung 5, : ab 1.8.2010: 23 Euro
ab 1.5.2023: 29,90 Euro
Anm. 6: ab 1.8.2010: 38,60 EuroAnmerkung 6, : ab 1.8.2010: 38,60 Euro
ab 1.5.2023: 50,20 Euro
Anm. 7: ab 1.8.2010: 48,40 EuroAnmerkung 7, : ab 1.8.2010: 48,40 Euro
ab 1.5.2023: 63 Euro
Anm. 8: ab 1.8.2010: 58,10 EuroAnmerkung 8, : ab 1.8.2010: 58,10 Euro
ab 1.5.2023: 75,60 Euro
Anm. 9: ab 1.8.2010: 116,20 EuroAnmerkung 9, : ab 1.8.2010: 116,20 Euro
ab 1.5.2023: 151,10 Euro
Anm. 10: ab 1.8.2010: 5,80 EuroAnmerkung 10, : ab 1.8.2010: 5,80 Euro
ab 1.5.2023: 7,60 Euro
Anm. 11: ab 1.8.2010: 11,60 EuroAnmerkung 11, : ab 1.8.2010: 11,60 Euro
ab 1.5.2023: 15,10 Euro
Anm. 12: ab 1.8.2010: 4,20 EuroAnmerkung 12, : ab 1.8.2010: 4,20 Euro
ab 1.5.2023: 5,50 Euro
Anm. 13: ab 1.8.2010: 9,90 EuroAnmerkung 13, : ab 1.8.2010: 9,90 Euro
ab 1.5.2023: 12,90 Euro
Anm. 14: ab 1.8.2010: 14,90 EuroAnmerkung 14, : ab 1.8.2010: 14,90 Euro
ab 1.5.2023: 19,40 Euro
Anm. 15: ab 1.8.2010: 19,70 EuroAnmerkung 15, : ab 1.8.2010: 19,70 Euro
ab 1.5.2023: 25,70 Euro)