(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 134/1996)Anmerkung, , letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1996,)
Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Übereinkommen wurde am 9. November 1972 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen tritt somit gemäß seinem Art. 5 Abs. 2 am 9. Feber 1973 für Österreich in Kraft.Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Übereinkommen wurde am 9. November 1972 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 5, Absatz 2, am 9. Feber 1973 für Österreich in Kraft.
Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende Staaten an: Dänemark, Irland, Malta, Schweiz und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Anläßlich der Unterzeichnung oder Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Erklärungen bzw. Vorbehalte abgegeben:
Dänemark
Dänemark hat anläßlich der Unterzeichnung am 7. Mai 1968 erklärt, daß sich die Annahme des Übereinkommens auf das Königreich Dänemark mit Ausnahme der Faröer Inseln erstreckt.
Deutschland
Gemäß Art. 7 des Übereinkommens macht Deutschland von den in Anlage II vorgesehenen Vorbehalten Gebrauch.Gemäß Artikel 7, des Übereinkommens macht Deutschland von den in Anlage römisch zwei vorgesehenen Vorbehalten Gebrauch.
Malta
Malta hat bei der Unterzeichnung am 7. Mai 1968 die Erklärung abgegeben,
daß die Regierung Maltas gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 1 von dem in der Anlage II Absatz 3 des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch macht und sich das Recht vorbehält, von den Bestimmungen der Anlage I Kapitel III abzuweichen und eine Zahl von theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden vorzusehen, die von der in diesem Kapitel vorgesehenen Zahl abweicht;daß die Regierung Maltas gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 1 von dem in der Anlage römisch zwei Absatz 3 des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch macht und sich das Recht vorbehält, von den Bestimmungen der Anlage römisch eins Kapitel römisch drei abzuweichen und eine Zahl von theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden vorzusehen, die von der in diesem Kapitel vorgesehenen Zahl abweicht;
daß die Regierung Maltas gemäß denselben Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 1 im übrigen von dem in Anlage II Absatz 4 i des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch macht und sich das Recht vorbehält, von den Bestimmungen der Anlage I Kapitel III abzuweichen und die im Ausbildungsprogramm vorgesehene theoretische und praktische Ausbildung in Wochenbett- und Neugeborenenpflege, Geisteshygiene und Psychiatrie und in der Altenpflege und Altersheilkunde als Wahlfächer zu betrachten.daß die Regierung Maltas gemäß denselben Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 1 im übrigen von dem in Anlage römisch zwei Absatz 4 i des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch macht und sich das Recht vorbehält, von den Bestimmungen der Anlage römisch eins Kapitel römisch drei abzuweichen und die im Ausbildungsprogramm vorgesehene theoretische und praktische Ausbildung in Wochenbett- und Neugeborenenpflege, Geisteshygiene und Psychiatrie und in der Altenpflege und Altersheilkunde als Wahlfächer zu betrachten.
Polen
Bis zum 31. Dezember 2000 wird Polen von dem in Anlage II Absatz 3 vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch machen.Bis zum 31. Dezember 2000 wird Polen von dem in Anlage römisch zwei Absatz 3 vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch machen.
Schweiz
Die Schweiz hat sich anläßlich der Ratifikation am 19. August 1970 gemäß Artikel 7 des Übereinkommens hinsichtlich der Anlage I Kapitel II das Recht vorbehalten, für die Bewerberinnen für die Aufnahme in Krankenpflegeschulen eine Vorbildung vorzusehen, der acht Jahre einer allgemeinbildenden Schule entsprechen und für die Bewerberinnen vorzusehen, daß sie nicht im Besitz eines Abschlußzeugnisses sein müssen. Hinsichtlich der Anlage I Kapitel III hat sich die Schweiz vorbehalten, eine Zahl von theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden vorzusehen, die von der in diesem Kapitel vorgesehenen Zahl abweicht.Die Schweiz hat sich anläßlich der Ratifikation am 19. August 1970 gemäß Artikel 7 des Übereinkommens hinsichtlich der Anlage römisch eins Kapitel römisch zwei das Recht vorbehalten, für die Bewerberinnen für die Aufnahme in Krankenpflegeschulen eine Vorbildung vorzusehen, der acht Jahre einer allgemeinbildenden Schule entsprechen und für die Bewerberinnen vorzusehen, daß sie nicht im Besitz eines Abschlußzeugnisses sein müssen. Hinsichtlich der Anlage römisch eins Kapitel römisch drei hat sich die Schweiz vorbehalten, eine Zahl von theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden vorzusehen, die von der in diesem Kapitel vorgesehenen Zahl abweicht.
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat anläßlich der Unterzeichnung am 21. Dezember 1967 erklärt, daß es gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 von dem in Anlage II Absatz 4 i des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch macht und sich das Recht vorbehält, von den Bestimmungen der Anlage I Kapitel III abzuweichen und die im Ausbildungsprogramm vorgesehene theoretische und praktische Ausbildung in Wochenbett- und Neugeborenenpflege, Geisteshygiene und Psychiatrie und in der Altenpflege und Altersheilkunde als Wahlfächer zu betrachten.Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat anläßlich der Unterzeichnung am 21. Dezember 1967 erklärt, daß es gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 von dem in Anlage römisch zwei Absatz 4 i des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch macht und sich das Recht vorbehält, von den Bestimmungen der Anlage römisch eins Kapitel römisch drei abzuweichen und die im Ausbildungsprogramm vorgesehene theoretische und praktische Ausbildung in Wochenbett- und Neugeborenenpflege, Geisteshygiene und Psychiatrie und in der Altenpflege und Altersheilkunde als Wahlfächer zu betrachten.