ANLAGE II
Jede Vertragspartei kann erklären, daß sie sich vorbehält,
(1) von den Bestimmungen der Anlage I Kapitel II insoweit abzuweichen, als vorgesehen werden kann, daß die Bewerber(-innen) einen dem achtjährigen Besuch einer allgemeinbildenden Schule entsprechenden Bildungsgrad haben müssen;(1) von den Bestimmungen der Anlage römisch eins Kapitel römisch II insoweit abzuweichen, als vorgesehen werden kann, daß die Bewerber(-innen) einen dem achtjährigen Besuch einer allgemeinbildenden Schule entsprechenden Bildungsgrad haben müssen;
(2) von den Bestimmungen der Anlage I Kapitel II insoweit abzuweichen, als vorgesehen werden kann, daß die Bewerber(-innen) nicht im Besitz eines Abschlußzeugnisses sein müssen;(2) von den Bestimmungen der Anlage römisch eins Kapitel römisch II insoweit abzuweichen, als vorgesehen werden kann, daß die Bewerber(-innen) nicht im Besitz eines Abschlußzeugnisses sein müssen;
(3) von den Bestimmungen der Anlage I Kapitel III insoweit abzuweichen, als vorgesehen werden kann, daß die Anzahl der Unterrichtsstunden im Rahmen der theoretischen Ausbildung nicht der in diesem Kapitel vorgesehenen Anzahl entsprechen muß;(3) von den Bestimmungen der Anlage römisch eins Kapitel römisch III insoweit abzuweichen, als vorgesehen werden kann, daß die Anzahl der Unterrichtsstunden im Rahmen der theoretischen Ausbildung nicht der in diesem Kapitel vorgesehenen Anzahl entsprechen muß;
(4) von den Bestimmungen der Anlage I Kapitel III insoweit abzuweichen,(4) von den Bestimmungen der Anlage römisch eins Kapitel römisch III insoweit abzuweichen,
als Wochenbettpflege, Geisteshygiene und Psychiatrie sowie Altenpflege und Altersheilkunde im Lehrplan und in der praktischen Ausbildung Wahlfächer sein können;
als die praktische Ausbildung sich nicht auf Geisteshygiene und Psychiatrie erstrecken muß.
EMPFEHLUNGEN
I. Mindestalter für die Aufnahme in die Krankenpflegeschulenrömisch eins. Mindestalter für die Aufnahme in die Krankenpflegeschulen
Das Mindestalter für die Aufnahme in eine Krankenpflegeschule soll nicht starr festgelegt werden. In Ländern, in denen der Lehrplan allgemeinbildende Fächer enthält, kann das Aufnahmealter beträchtlich niedriger sein als in Ländern, in denen diese Kenntnisse für die Aufnahme gefordert werden. Außerdem hängt die Reife von den sozialen und klimatischen Verhältnissen ab.
Im allgemeinen sollen die Schüler(-innen) mit Kranken und mit dem Krankenhausbetrieb nicht vor Erreichung eines Alters, das je nach dem Land zwischen 17 und 19 Jahren liegt, in Berührung kommen.
II. Erforderlicher Bildungsgrad der Bewerber(-innen) für die Aufnahme in Krankenpflegeschulen (vgl. Übereinkommen Anlage I Kapitel II)römisch II. Erforderlicher Bildungsgrad der Bewerber(-innen) für die Aufnahme in Krankenpflegeschulen vergleiche Übereinkommen Anlage römisch eins Kapitel römisch II)
Der zehnjährige Besuch einer allgemeinbildenden Schule ist nicht erforderlich, wenn der gleiche Bildungsgrad durch einen Schulbesuch von kürzerer Dauer erreicht werden kann.
III. Dauer und Art der Ausbildung (vgl. Übereinkommen Anlage I Kapitel III Absatz 1)römisch III. Dauer und Art der Ausbildung vergleiche Übereinkommen Anlage römisch eins Kapitel römisch III Absatz 1)
Beträgt die Zahl der Ausbildungsstunden insgesamt mehr als 4600, so braucht das angegebene Verhältnis nur in bezug auf die festgesetzte Mindeststundenanzahl eingehalten werden.
IV. Praktische Ausbildung (vgl. Übereinkommen Anlage I Kapitel III Abschnitt B)römisch IV. Praktische Ausbildung vergleiche Übereinkommen Anlage römisch eins Kapitel römisch III Abschnitt B)
Die Sachgebiete für die praktische Ausbildung sollen vom Leiter der Schule vorgeschlagen und in jedem Land von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
die praktische Ausbildung soll vom Leiter der Schule bestimmt und von den Lehrkräften der Schule überwacht werden.
Die Bestimmung in Absatz 2, nach der „genügend sonstiges Personal“ vorhanden sein muß, „um zu verhindern, daß Krankenpflegeschüler(-innen) Tätigkeiten ausüben, die nicht der Ausbildung dienen“, soll gewährleisten, daß die Krankenpflegeschüler(-innen) nicht für Arbeiten herangezogen werden, die nicht zur Ausbildung gehören und von anderem Personal ausgeführt werden sollen.
Soweit wie möglich sollen die in Absatz 3 bezeichneten Krankenpflegepersonen für den Unterricht in der Krankenpflege und in der Verwaltung ausgebildet sein.
Ferner sollen folgende Umstände berücksichtigt werden:
Patientenanzahl in der Abteilung oder Station
Vielfalt klinischer Krankheitsbilder
Leistungsfähigkeit der Verwaltung der Abteilung oder Station
Vorhandensein von Fortbildungsplänen für das diplomierte Krankenpflegepersonal in der betreffenden Abteilung oder Station
Höchstzahl der Krankenpflegeschüler(-innen) in der Abteilung oder Station
angewandte Unterrichtsmethoden.
V. Organisation der Krankenpflegeschule (vgl. Übereinkommen Anlage I Kapitel IV)römisch fünf. Organisation der Krankenpflegeschule vergleiche Übereinkommen Anlage römisch eins Kapitel römisch IV)
Leitung der Krankenpflegeschule
Die Leitung der Schule soll in der Regel von einem Ausschuß unterstützt und beraten werden, der sich aus pädagogisch geschulten diplomierten Krankenpflegepersonen sowie Vertretern anderer Fachrichtungen wie Medizin, allgemeinbildende Fächer, Verwaltung und Sozialwissenschaften zusammensetzt.
Lehrpersonal
Mit der Koordinierung der theoretischen und praktischen Ausbildung sollen Lehrschwestern (Lehrpfleger) betraut sein. Die Lehrschwestern (Lehrpfleger) sollen diplomierte Krankenpflegepersonen sein, die befähigt sind, theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen sowie die praktische Ausbildung zu überwachen. Sie haben zur Unterweisung und beruflichen Ausbildung der Schüler(-innen) beizutragen. Die Anzahl der Lehrschwestern (Lehrpfleger) muß zur Schüleranzahl in einem Verhältnis stehen, das eine angemessene Ausbildung und Überwachung gewährleistet. Eine Anzahl von 15 Schülern (Schülerinnen) je Lehrschwester (Lehrpfleger) wird vorgeschlagen.
Ausstattung der Schule
Die Schulräume sollen der Schüleranzahl entsprechend geräumig sein und folgende Räumlichkeiten umfassen: Unterrichts- und Vorführräume, kleinere Räume für Gruppenarbeit, Bibliothek und Laboratorium. Für die Schulleitung und für das hauptberufliche Lehrpersonal sollen eigene Dienstzimmer zur Verfügung stehen.
Lehrmittel
Die Lehrmittel sollen eine möglichst weitgehende Anwendung moderner Lehrmethoden gestatten. Besonderer Wert soll auf die Verwendung audio-visueller Hilfsmittel gelegt werden.
VI. Von den diplomierten Krankenpflegepersonen beizubringende Unterlagenrömisch VI. Von den diplomierten Krankenpflegepersonen beizubringende Unterlagen
A. Ein Zeugnis (Diplom oder dergleichen), das von der Regierung des Landes, in dem es ausgestellt wurde, oder von einer von ihr ermächtigten Behörde dieses Landes beglaubigt ist.
B. Ein Auszug aus dem Schülerprotokoll, der folgende Angaben enthalten soll:
Personaldaten
besuchte Lehrveranstaltungen
erzielte Ergebnisse.
C. Ein Nachweis über Sprachkenntnisse.