Von allen Erkrankungen oder Unfällen von Personen, die sich bei Arbeiten in Druckluft ergeben, ist soweit nicht nach Z 2.7 vorzugehen ist, der ermächtigte Arzt verständigen zu lassen, noch bevor mit dem Ausschleusen der betreffenden Person begonnen wird. Diese Person ist nach Anweisung des ermächtigten Arztes auszuschleusen.Von allen Erkrankungen oder Unfällen von Personen, die sich bei Arbeiten in Druckluft ergeben, ist soweit nicht nach Ziffer 2 Punkt 7, vorzugehen ist, der ermächtigte Arzt verständigen zu lassen, noch bevor mit dem Ausschleusen der betreffenden Person begonnen wird. Diese Person ist nach Anweisung des ermächtigten Arztes auszuschleusen.