Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.07.1979
Außerkrafttretensdatum
30.06.1990
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
§ 1.Paragraph eins,
Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:
Für den Lehrberuf Blechblasinstrumentenerzeuger in der Anlage 1;
für den Lehrberuf Chirurgieinstrumentenerzeuger in der Anlage 2;
(Anm.: Anlage 3 zum Lehrberuf Chirurgiemechaniker aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979)Anmerkung, Anlage 3 zum Lehrberuf Chirurgiemechaniker aufgehoben durch römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979,) für den Lehrberuf Harmonikamacher in der Anlage 4;
für den Lehrberuf Holzblasinstrumentenerzeuger in der Anlage 5;
für den Lehrberuf Klaviermacher in der Anlage 6;
für den Lehrberuf Modelltischler (Formentischler) in der Anlage 7;
für den Lehrberuf Orgelbauer in der Anlage 8;
für den Lehrberuf Fotograf in der Anlage 9;
für den Lehrberuf Fotolaborant in der Anlage 10;
für den Lehrberuf Schuhmacher in der Anlage 11;
für den Lehrberuf Steich- und Saiteninstrumentenerzeuger in der Anlage 12;
für den Lehrberuf Tischler in der Anlage 13;
für den Lehrberuf Zentralheizungsbauer in der Anlage 14.
Schlagworte
Streichinstrumentenerzeuger, Photograph, Photolaborant
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2025
Gesetzesnummer
10006308
Dokumentnummer
NOR12072407
Alte Dokumentnummer
N51979136930