Bundesrecht konsolidiert

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Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe Anl. 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 492/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 15/1980

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

31.03.2005

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

vgl. auch Art. XV der V BGBl. Nr. 15/1980

Text

                                                         Anlage 11

                                                       -------------

                      Ausbildungsvorschriften

                   für den Lehrberuf Schuhmacher

                             Berufsbild

--------------------------------------------------------------------

     1. Lehrjahr      !     2. Lehrjahr      !     3. Lehrjahr

--------------------------------------------------------------------

     Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

                    Maschinen und Arbeitsbehelfe

--------------------------------------------------------------------

Kenntnis der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und

            Verwendungsmöglichkeiten sowie ihrer Be- und

                     Verarbeitungsmöglichkeiten

--------------------------------------------------------------------

          -           !          -           ! Kenntnis des Aus-

                      !                      ! wählens und Zurich-

                      !                      ! tens der Leisten

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !          -           ! Auswählen des zu ver-

                      !                      ! arbeitenden Materials

----------------------!----------------------!----------------------

Einfaches Zuschneiden ! Zuschneiden          ! Zuschneiden

----------------------!---------------------------------------------

          -           ! Vorbereiten der Bodenteile

----------------------!---------------------------------------------

Schärfen              ! Schärfen und Vorrich-! Steppen

                      ! ten für Steppen      !

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !          -           ! Buggen

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !          -           ! Zusammenstellen von

                      !                      ! Oberteilen

----------------------!---------------------------------------------

          -           ! Zwicken der Schäfte

----------------------!---------------------------------------------

          -           ! Verbinden des Oberteiles mit der Brandsohle

----------------------!---------------------------------------------

          -           ! Streichen und        !          -

                      ! Ausballen            !

----------------------!----------------------!----------------------

Aufrauhen             !          -           !          -

----------------------!---------------------------------------------

          -           ! Befestigen der Bodenteile

----------------------!---------------------------------------------

Einfaches Schleifen   ! Schleifen            ! Schleifen

----------------------!----------------------!----------------------

          -           ! Einfaches Fräsen     ! Fräsen

----------------------!----------------------!----------------------

          -           ! Ausputzen            ! Ausputzen und

                      !                      ! Finishen

----------------------!---------------------------------------------

          -           ! Kenntnis des Baues und der Formgebung des

                      ! Absatzes

----------------------!---------------------------------------------

          -           ! Ausschneiden der Bodenteile

----------------------!---------------------------------------------

Längen und Weiten     !          -           !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Kenntnis der Längen-  !          -           !          -

und Weitenmaße        !                      !

----------------------!----------------------!----------------------

Kenntnis des An-      !          -           !          -

fertigens von Drähten !                      !

und von einfachen     !                      !

Handnäharbeiten       !                      !

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !          -           ! Grundkenntnisse des

                      !                      ! Maßnehmens und

                      !                      ! Anprobierens

----------------------!----------------------!----------------------

Grundkenntnisse des   !          -           ! Grundkenntnisse des

Klebens               !                      ! Schweißens

----------------------!----------------------!----------------------

Kenntnis der Pflege   !          -           !          -

von Leder und         !                      !

Werkstoffen           !                      !

--------------------------------------------------------------------

      Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

       Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

--------------------------------------------------------------------

    Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

                         und der Gesundheit

--------------------------------------------------------------------

     Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

                            Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

     1 fachlich einschlägig ausgebildete Person          2 Lehrlinge

2 -  3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen        3 Lehrlinge

4 -  5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen        4 Lehrlinge

6 -  9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen        5 Lehrlinge

von der 10. bis 59.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 5 fachlich

  einschlägig ausgebildete Personen              1 weiterer Lehrling

ab der 60.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 10 fachlich

  einschlägig ausgebildete Personen              1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Werkstoff, Bearbeitungsmöglichkeit, Rohstoff, Längenmaß

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025

Gesetzesnummer

10006308

Dokumentnummer

NOR12072650

Alte Dokumentnummer

N51980137060

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/492/ANL11/NOR12072650

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