Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen Art. 2

Kurztitel

Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 413/1973

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

09.06.1973

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 2

Ziffer eins Für die Zwecke dieses Abkommens ist unter Inländerbehandlung die Behandlung zu verstehen, die der vertragschließende Staat, in dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird, auf Grund seiner nationalen Gesetzgebung gewährt:

  1. Litera a
    den ausübenden Künstlern, die seine Staatsangehörigen sind, für die Darbietungen, die in seinem Gebiet stattfinden, gesendet oder erstmals festgelegt werden;
  2. Litera b
    den Herstellern von Tonträgern, die seine Staatsangehörigen sind, für die Tonträger, die in seinem Gebiet erstmals festgelegt oder erstmals veröffentlicht werden;
  3. Litera c
    den Sendeunternehmen, die ihren Sitz in seinem Gebiet haben, für die Funksendungen, die von Sendern ausgestrahlt werden, die in seinem Gebiet gelegen sind.

Ziffer 2 Die Inländerbehandlung wird nach Maßgabe des in diesem Abkommen ausdrücklich gewährleisteten Schutzes und der darin ausdrücklich vorgesehenen Einschränkungen gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2026

Gesetzesnummer

10002270

Dokumentnummer

NOR12029266

Alte Dokumentnummer

N2197325403S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/413/A2/NOR12029266

Navigation im Suchergebnis