Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorstehenden Abkommen wurde am 11. Mai 1973 beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegt. Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 4 lit. b am 18. August 1973 für Österreich in Kraft.Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorstehenden Abkommen wurde am 11. Mai 1973 beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegt. Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 14, Absatz 4, Litera b, am 18. August 1973 für Österreich in Kraft.
Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum vom 23. Mai 1973 gehören folgende Staaten dem Abkommen an:
Algerien, Bundesrepublik Deutschland, Deutsche Demokratische Republik, Liechtenstein, Rumänien, Schweiz, Tschechoslowakei, Ungarn.
Nachstehende Staaten haben Erklärungen gemäß Art. 18 Abs. 2 des Abkommens abgegeben:Nachstehende Staaten haben Erklärungen gemäß Artikel 18, Absatz 2, des Abkommens abgegeben:
Belgien, Frankreich, Italien, Jugoslawien, Luxemburg, Marokko, Monaco, Niederlande, Portugal, Spanien.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Albanien:
Gemäß Art. 3 bis Abs. 1, daß sich der Schutz aus der internationalen Registrierung auf die Republik Albanien nur dann erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt.Gemäß Artikel 3 bis Absatz eins,, daß sich der Schutz aus der internationalen Registrierung auf die Republik Albanien nur dann erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt.
Aserbaidschan:
Gemäß Art. 3 bis Abs. 1, daß sich der Schutz aus der internationalen Registrierung auf die Aserbaidschanische Republik nur dann erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt.Gemäß Artikel 3 bis Absatz eins,, daß sich der Schutz aus der internationalen Registrierung auf die Aserbaidschanische Republik nur dann erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt.
Bhutan:
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat Bhutan Erklärungen gemäß Art. 3bis Abs. 1 des Abkommens abgegeben.Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat Bhutan Erklärungen gemäß Artikel 3 b, i, s, Absatz eins, des Abkommens abgegeben.
Bulgarien:
„1.Ziffer eins Gemäß Artikel 3bis (1) des genannten Abkommens (Stockholmer Akt) erklärt die Volksrepublik Bulgarien, daß sich der Schutz aus der internationalen Registrierung auf die Volksrepublik Bulgarien nur dann erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt.
2.Ziffer 2 Schutz gewährt wird in der Volksrepublik Bulgarien nach einer zwingend vorgeschriebenen Prüfung der Marken durch die für Patente verantwortliche Institution für gewerbliches Eigentum.
3.Ziffer 3 Die Volksrepublik Bulgarien erachtet die Bestimmungen des Artikels 14 (1) des Madrider Abkommens als unvereinbar mit der Erklärung der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Gewährung der Unabhängigkeit an Kolonialländer und -völker, angenommen mit der Resolution 1514 (XV) vom 14. Dezember 1960, in der die Notwendigkeit proklamiert wurde, dem Kolonialismus in allen seinen Formen und Erscheinungen rasch und bedingungslos ein Ende zu setzen.“Die Volksrepublik Bulgarien erachtet die Bestimmungen des Artikels 14 (1) des Madrider Abkommens als unvereinbar mit der Erklärung der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Gewährung der Unabhängigkeit an Kolonialländer und -völker, angenommen mit der Resolution 1514 (römisch fünfzehn) vom 14. Dezember 1960, in der die Notwendigkeit proklamiert wurde, dem Kolonialismus in allen seinen Formen und Erscheinungen rasch und bedingungslos ein Ende zu setzen.“
China:
Gemäß Art. 3 bis, daß sich der Schutz aus der internationalen Registrierung auf die Volksrepublik China nur dann erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt.Gemäß Artikel 3, bis, daß sich der Schutz aus der internationalen Registrierung auf die Volksrepublik China nur dann erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt.
Gemäß Art. 14 Abs. 2 lit. d, daß die Anwendung dieser Fassung des Abkommens auf diejenigen Marken beschränkt wird, die von dem Tag an registriert werden, an dem der Beitritt Chinas wirksam wird; dies gilt nicht für internationale Marken, die schon vor diesem Beitritt Gegenstand einer gleichen, noch wirksamen nationalen Eintragung gewesen sind und die auf Antrag der Beteiligten ohne weiters anzuerkennen sind.Gemäß Artikel 14, Absatz 2, Litera d,, daß die Anwendung dieser Fassung des Abkommens auf diejenigen Marken beschränkt wird, die von dem Tag an registriert werden, an dem der Beitritt Chinas wirksam wird; dies gilt nicht für internationale Marken, die schon vor diesem Beitritt Gegenstand einer gleichen, noch wirksamen nationalen Eintragung gewesen sind und die auf Antrag der Beteiligten ohne weiters anzuerkennen sind.
Frankreich:
„Unter Bezugnahme auf Artikel 14 Absatz (7) des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken erklärt die Regierung der Französischen Republik, daß das genannte Abkommen auf das Gebiet der Französischen Republik in Europa, auf die Departements von Guyana, Guadeloupe, Martinique und Reunion Anwendung findet sowie auf die Überseegebiete von Neukaledonien, Französisch Polynesien, St. Pierre und Miquelon, die Inseln Wallis und Futuna und den Französischen Südlichen und Antarktischen Gebieten.
Hinsichtlich Artikel 3bis erklärt sie, daß sich der Schutz aus der internationalen Registrierung nur dann auf Frankreich erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt.“
Kenia:
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat Kenia Erklärungen gemäß Art. 3bis Abs. 1 des Abkommens abgegeben.Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat Kenia Erklärungen gemäß Artikel 3 b, i, s, Absatz eins, des Abkommens abgegeben.
Demokratische Volksrepublik Korea:
„Gemäß Artikel 3bis (1) des genannten Abkommens erklärt die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea, daß sich der Schutz aus der internationalen Registrierung nur dann auf die Demokratische Volksrepublik Korea erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt.“
Kuba:
Kuba beruft sich auf die in Art. 3 bis vorgesehene Möglichkeit, derzufolge sich der Schutz aus der internationalen Registrierung nur dann auf Kuba erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt. Weiters wird in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 2 lit. d und f die Anwendung dieses Abkommens auf Marken beschränkt, die ab dem Zeitpunkt registriert werden, an dem der Beitritt Kubas in Kraft tritt.Kuba beruft sich auf die in Artikel 3 bis vorgesehene Möglichkeit, derzufolge sich der Schutz aus der internationalen Registrierung nur dann auf Kuba erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt. Weiters wird in Übereinstimmung mit Artikel 14, Absatz 2, Litera d und f die Anwendung dieses Abkommens auf Marken beschränkt, die ab dem Zeitpunkt registriert werden, an dem der Beitritt Kubas in Kraft tritt.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der WIPO zufolge hat Kuba am 10. Mai 1995 ihre Erklärungen zu Art. 14 Abs. 2 lit. d und f teilweise zurückgezogen.Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der WIPO zufolge hat Kuba am 10. Mai 1995 ihre Erklärungen zu Artikel 14, Absatz 2, Litera d und f teilweise zurückgezogen.
Kroatien:
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge hat Kroatien erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 8. Oktober 1991 an das Abkommen gebunden zu erachten.
Lesotho:
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat Lesotho Erklärungen gemäß Art. 3bis Abs. 1 des Abkommens abgegeben.Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat Lesotho Erklärungen gemäß Artikel 3 b, i, s, Absatz eins, des Abkommens abgegeben.
Lettland:
Gemäß Art. 3 bis Abs. 1, daß sich der Schutz aus der internationalen Registrierung auf die Republik Lettland nur dann erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt.Gemäß Artikel 3 bis Absatz eins,, daß sich der Schutz aus der internationalen Registrierung auf die Republik Lettland nur dann erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt.
Liberia:
Gemäß Art. 3 bis Abs. 1, daß sich der Schutz aus der internationalen Registrierung auf die Republik Liberia nur dann erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt.Gemäß Artikel 3 bis Absatz eins,, daß sich der Schutz aus der internationalen Registrierung auf die Republik Liberia nur dann erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt.
Mongolei:
„Die Regierung der Mongolischen Volksrepublik beruft sich auf das in Artikel 3bis vorgesehene Recht, demzufolge sich der Schutz aus der internationalen Registrierung nur dann auf ihr Land erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt.
Die Regierung der Mongolischen Volksrepublik erklärt, daß die Anwendung des Madrider Abkommens in seiner abgeänderten Fassung sich auf Marken beschränkt, die ab dem Zeitpunkt registriert wurden, an dem das genannte Abkommen für die Mongolische Volksrepublik in Kraft tritt; Beteiligte können aber die Ausdehnung des Schutzes aus der internationalen Registrierung auf solche Marken beantragen, die bereits Gegenstand einer früheren, in der Mongolischen Volksrepublik noch in Kraft stehenden nationalen Registrierung waren.“
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der WIPO zufolge hat die Mongolei am 13. November 1995 ihre Erklärungen zu Art. 14 Abs. 2 teilweise zurückgezogen.Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der WIPO zufolge hat die Mongolei am 13. November 1995 ihre Erklärungen zu Artikel 14, Absatz 2, teilweise zurückgezogen.
Mosambik:
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat Mosambik Erklärungen gemäß Art. 3bis Abs. 1 des Abkommens abgegeben.Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat Mosambik Erklärungen gemäß Artikel 3 b, i, s, Absatz eins, des Abkommens abgegeben.
Polen:
Gemäß Art. 3 bis, daß sich der Schutz aus der internationalen Registrierung auf das Gebiet der Republik Polen nur dann erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt und gemäß Art. 14 Abs. 2 lit. d und f die Anwendung dieses Abkommens auf diejenigen Marken beschränkt wird, die von dem Tag an registriert werden, an dem der Beitritt Polens in Kraft tritt.Gemäß Artikel 3, bis, daß sich der Schutz aus der internationalen Registrierung auf das Gebiet der Republik Polen nur dann erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt und gemäß Artikel 14, Absatz 2, Litera d und f die Anwendung dieses Abkommens auf diejenigen Marken beschränkt wird, die von dem Tag an registriert werden, an dem der Beitritt Polens in Kraft tritt.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der WIPO zufolge hat Polen am 4. Dezember 1996 ihre Erklärungen zu Art. 14 Abs. 2 lit. d und f teilweise zurückgezogen.Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der WIPO zufolge hat Polen am 4. Dezember 1996 ihre Erklärungen zu Artikel 14, Absatz 2, Litera d und f teilweise zurückgezogen.
Serbien und Montenegro:
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge hat Serbien und Montenegro am 14. Juni 2001erklärt, sich rückwirkend mit 27. April 1992 weiterhin an das Abkommen gebunden zu erachten.
Sowjetunion:
„Die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hat, unter Bezugnahme auf Artikel 3bis des genannten Akts, dem Generalsekretär notifiziert, daß der Schutz aus der internationalen Registrierung sich nur dann auf die Sowjetunion erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt, und unter Bezugnahme auf Artikel 14 (2) (d) und (f) erklärt, daß die Anwendung des genannten Akts sich auf Marken beschränkt, die ab dem Zeitpunkt registriert werden, an dem ihr Beitritt in Kraft tritt.
Die Bestimmungen des Artikels 14 (7) werden als überholt angesehen und als unvereinbar mit der Erklärung der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Gewährung der Unabhängigkeit an Kolonialländer und -völker (Resolution 1514 (XV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1960), mit der die Notwendigkeit proklamiert wurde, dem Kolonialismus in allen seinen Formen und Erscheinungen rasch und bedingungslos ein Ende zu setzen.“Die Bestimmungen des Artikels 14 (7) werden als überholt angesehen und als unvereinbar mit der Erklärung der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Gewährung der Unabhängigkeit an Kolonialländer und -völker (Resolution 1514 (römisch fünfzehn) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1960), mit der die Notwendigkeit proklamiert wurde, dem Kolonialismus in allen seinen Formen und Erscheinungen rasch und bedingungslos ein Ende zu setzen.“
Sudan:
„Die Demokratische Republik Sudan beruft sich auf das in Artikel 3bis des genannten Madrider Abkommens in seiner derzeitigen Fassung vorgesehene Recht, demzufolge sich der Schutz aus der internationalen Registrierung nur dann auf die Demokratische Republik Sudan erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt. Ein solcher Antrag („Antrag auf territoriale Ausdehnung“) kann, soweit es die Demokratische Republik Sudan betrifft, nicht nur bezüglich einer internationalen Registrierung gemacht werden, die das Datum des 16. Mai 1984 oder ein späteres Datum trägt, sondern auch für eine internationale Registrierung, die ein vor dem 16. Mai 1984 liegendes Datum trägt. Anträge auf territoriale Ausdehnung sind im Wege der Behörde des Ursprungslandes zu stellen und werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie im internationalen Register eingetragen werden.“
Vietnam:
„Gemäß Artikel 3bis (1) des genannten Abkommens erstreckt sich der Schutz aus der internationalen Registrierung nur dann auf die Sozialistische Republik Vietnam, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt.“