(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 183/2023)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 183 aus 2023,)
Die österreichische Ratifikationsurkunde zur vorstehenden Verbandsübereinkunft wurde am 11. Mai 1973 beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegt. Die Verbandsübereinkunft tritt somit gemäß ihrem Art. 20 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 am 18. August 1973 für Österreich in Kraft.Die österreichische Ratifikationsurkunde zur vorstehenden Verbandsübereinkunft wurde am 11. Mai 1973 beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegt. Die Verbandsübereinkunft tritt somit gemäß ihrem Artikel 20, Absatz 2, Litera c und Absatz 3, am 18. August 1973 für Österreich in Kraft.
Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum vom 23. Mai 1973 gehören folgende Staaten der Verbandsübereinkunft an:
Australien (mit Ausnahme der Artikel 1–12), Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark (einschließlich der Färöer-Inseln), Deutsche Demokratische Republik, Finnland (mit Ausnahme der Artikel 1–12), Irland, Israel, Jordanien, Kanada (mit Ausnahme der Artikel 1–12), Kenia, Liechtenstein, Madagaskar, Malawi, Marokko, Rumänien, Schweden, Schweiz, Senegal, Sowjetunion, Spanien, Tschad, Tschechoslowakei, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika.
Nachstehend angeführte Staaten sind nicht den Artikel 1 bis 12 beigetreten: Argentinien, Bahamas, Libanon, Neuseeland, Philippinen, Sambia, Sri Lanka, Tansania
Die nachstehend angeführten Staaten haben mit Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden erklärt, daß sie sich durch Artikel 28 Absatz 1 der Verbandsübereinkunft nicht als gebunden erachten:
Ägypten, Algerien, Bangladesch, Brasilien, China, Ecuador, Fidschi, Guatemala, Indien, Irak, Iran, Kuba, Laos, Libanon, Lesotho, Libyen, Mongolei, Nicaragua, Oman, Polen, St. Lucia, Südafrika und Tunesien.
Australien
Australien hat am 26. Juni 1975 beim Generaldirektor der WIPO eine Erklärung hinterlegt, daß es die Wirkung seines Beitrittes zur Verbandsübereinkunft auf die Artikel 1 bis 12 erstreckt.
China
Einer weiteren Mitteilung zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China die Verbandsübereinkunft auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung. Die von China anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde abgegebene Erklärung zu Art. 28 Abs. 1 findet auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong Anwendung.Einer weiteren Mitteilung zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China die Verbandsübereinkunft auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung. Die von China anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde abgegebene Erklärung zu Artikel 28, Absatz eins, findet auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong Anwendung.
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals und Chinas die Verbandsübereinkunft auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
Die von China anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde abgegebene Erklärung zu Art. 28 Abs. 1 findet auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao Anwendung.Die von China anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde abgegebene Erklärung zu Artikel 28, Absatz eins, findet auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao Anwendung.
Finnland
Finnland hat am 7. Juli 1975 beim Generaldirektor der WIPO eine Erklärung hinterlegt, daß es seine Ratifikation der Verbandsübereinkunft auf die Artikel 1 bis 12 erstreckt.
Kanada
Weiteren Mitteilungen des Generaldirektors zufolge hat Kanada erklärt, daß die Wirkung des Beitritts zur Verbandsübereinkunft auf die Art. 1 bis 12 erstreckt wird.Weiteren Mitteilungen des Generaldirektors zufolge hat Kanada erklärt, daß die Wirkung des Beitritts zur Verbandsübereinkunft auf die Artikel eins bis 12 erstreckt wird.
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Nordmazedonien)
Die Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien hat die vom ehemaligen Jugoslawien abgegebene Erklärung erneuert.
Neuseeland
Die Regierung von Neuseeland hat eine Erklärung abgegeben, wonach die Wirkung des Beitritts nur in Bezug auf das Hoheitsgebiet von Neuseeland auf die Art. 1 bis 12 erstreckt wird.Die Regierung von Neuseeland hat eine Erklärung abgegeben, wonach die Wirkung des Beitritts nur in Bezug auf das Hoheitsgebiet von Neuseeland auf die Artikel eins bis 12 erstreckt wird.
Niederlande
Ferner hat das Königreich der Niederlande mitgeteilt, dass die Niederländischen Antillen mit 10. Oktober 2010 aufgehört haben zu existieren. Von diesem Zeitpunkt an findet das Übereinkommen weiterhin Anwendung auf Curaçao und Sint Maarten, sowie auf die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba, die Teil des Königreichs der Niederlande in Europa wurden.
Portugal
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals und Chinas die Verbandsübereinkunft auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
Die von China anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde abgegebene Erklärung zu Art. 28 Abs. 1 findet auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao Anwendung.Die von China anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde abgegebene Erklärung zu Artikel 28, Absatz eins, findet auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao Anwendung.
Vereinigtes Königreich
Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich der Übereinkunft am 9. August 1977 auf Hongkong und am 27. Juli 1983 auf die Insel Man ausgedehnt.
Einer weiteren Mitteilung zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China die Verbandsübereinkunft auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung. Die von China anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde abgegebene Erklärung zu Art. 28 Abs. 1 findet auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong Anwendung.Einer weiteren Mitteilung zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China die Verbandsübereinkunft auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung. Die von China anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde abgegebene Erklärung zu Artikel 28, Absatz eins, findet auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong Anwendung.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat am 13. August 2020 gegenüber dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) eine Erklärung abgegeben, wonach die Ratifikation der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911, in Haag am 6. November 1925, in London am 2. Juni 1934, in Lissabon am 31. Oktober 1958 und in Stockholm am 14. Juli 1967 auf Guernsey und Jersey erstreckt wird.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat gemäß Art. 24 Abs. 1 die Erweiterung des territorialen Anwendungsbereichs dieser Verbandsübereinkunft auf Gibraltar erklärt.Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat gemäß Artikel 24, Absatz eins, die Erweiterung des territorialen Anwendungsbereichs dieser Verbandsübereinkunft auf Gibraltar erklärt.