Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO-Abkommen)
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretensdatum
11.08.1973
Außerkrafttretensdatum
Index
29/06 Urheberrecht
Text
Artikel 3
Zweck der Organisation
Zweck der Organisation ist es,
den Schutz des geistigen Eigentums durch Zusammenarbeit der Staaten weltweit zu fördern, gegebenenfalls im Zusammenwirken mit jeder anderen internationalen Organisation,
die verwaltungsmäßige Zusammenarbeit zwischen den Verbänden zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2025
Gesetzesnummer
10002269
Dokumentnummer
NOR12029246
Alte Dokumentnummer
N2197325381S