Anpassung des Flugverkehrsangebotes an die
Flugverkehrsnachfrage
§ 4. In Luftverkehrsabkommen kann vereinbart werden, daß bei Erteilung von Flugstreckenbewilligungen (§ 8) das Flugverkehrsangebot anzupassen ist: Paragraph 4, In Luftverkehrsabkommen kann vereinbart werden, daß bei Erteilung von Flugstreckenbewilligungen (Paragraph 8,) das Flugverkehrsangebot anzupassen ist:
der Flugverkehrsnachfrage zwischen Österreich und dem anderen Vertragsstaat,
der Flugverkehrsnachfrage zwischen den Vertragsstaaten und dritten Staaten, die von der betreffenden Flugstrecke berührt werden, und
den Bedingungen für einen wirtschaftlichen Betrieb der betreffenden Flugstrecke.