Zur Durchführung des Abkommens vom 8. Oktober 1959, BGBl. Nr. 246/1961, zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie über gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen sowie der Erbschaftssteuern in der durch das Protokoll vom 30. Oktober 1970, BGBl. Nr. 147/1972, geänderten Fassung (im folgenden mit „Abkommen“ bezeichnet) wird verordnet:Zur Durchführung des Abkommens vom 8. Oktober 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1961,, zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie über gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen sowie der Erbschaftssteuern in der durch das Protokoll vom 30. Oktober 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1972,, geänderten Fassung (im folgenden mit „Abkommen“ bezeichnet) wird verordnet: