(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ferner ermächtigt, namens der Republik Österreich mit den gemäß § 1 Abs. 1 angekauften US-Dollar der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (International Bank für Reconstruction und Development) einen Kredit in US-Dollar im Gegenwert bis zu 600 Millionen Schilling, der Asiatischen Entwicklungsbank (Asian Development Bank) und der Interamerikanischen Entwicklung (Interamerican Development Bank) Kredite in US-Dollar im Gegenwert bis zu je 200 Millionen Schilling zu gewähren.Der Bundesminister für Finanzen wird ferner ermächtigt, namens der Republik Österreich mit den gemäß Paragraph eins, Absatz eins, angekauften US-Dollar der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (International Bank für Reconstruction und Development) einen Kredit in US-Dollar im Gegenwert bis zu 600 Millionen Schilling, der Asiatischen Entwicklungsbank (Asian Development Bank) und der Interamerikanischen Entwicklung (Interamerican Development Bank) Kredite in US-Dollar im Gegenwert bis zu je 200 Millionen Schilling zu gewähren.