Bundesrecht konsolidiert

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Impfschadengesetz § 1b

Kurztitel

Impfschadengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 371/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 278/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1b

Inkrafttretensdatum

01.08.1991

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph eins b,
  1. Absatz eins,Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
  3. Absatz 3,Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Paß genannte Impfungen verursacht worden sind.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 278/1991

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2017

Gesetzesnummer

10010356

Dokumentnummer

NOR12131776

Alte Dokumentnummer

N8197328654L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/371/P1b/NOR12131776

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