Bundesrecht konsolidiert

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Notstandshilfeverordnung Art. 1 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notstandshilfeverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 352/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 924/1993

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 5

Inkrafttretensdatum

31.12.1993

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Anrechnung von Einkommen

A. Anrechnung des Einkommens des Arbeitslosen

Paragraph 5, (1) Das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monates erzielt, ist nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Absatz 2,, sowie von Einkommen gemäß Paragraph 6, Absatz 6, findet nicht statt.

  1. Absatz 2Das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monates aus einer vorübergehenden Beschäftigung erzielt, ist, soweit es den im Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrag übersteigt, zur Hälfte anzurechnen. Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG 1977 bleibt dadurch unberührt. Als vorübergehende Beschäftigung gilt eine Arbeit, die für einen kürzeren Zeitraum als für eine Woche vereinbart wurde.
  2. Absatz 3Die im Paragraph 3, angeführten Leistungen, Renten, Zulagen und Beihilfen sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 3, außer Betracht zu lassen. Die übrigen Leistungen nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz und dem Heeresversorgungsgesetz sowie die Versehrtenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind zur Hälfte anzurechnen.
  3. Absatz 4Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist Paragraph 140, Absatz 5 bis 9 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 5Bei der Ermittlung des Einkommens aus Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2,, 3 und 5 bis 7 EStG 1988 ist vom Gesamtbetrag der Einkünfte die darauf entfallende Einkommensteuer abzuziehen.
  5. Absatz 6Sachbezüge sind mit dem entsprechenden Geldwert zu veranschlagen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 400/1988

Gesetzesnummer

10008277

Dokumentnummer

NOR12106920

Alte Dokumentnummer

N6199319197L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/352/A1P5/NOR12106920

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