Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Notstandshilfeverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2
Inkrafttretensdatum
02.08.1989
Außerkrafttretensdatum
30.06.2018
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Tritt gemäß § 80 Abs. 16 AlVG mit 1. Juli 2018 außer Kraft.
Text
Beurteilung der Notlage
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
(2)Absatz 2,Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.
Schlagworte
Kuraufenthalt
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2018
Gesetzesnummer
10008277
Dokumentnummer
NOR12096561
Alte Dokumentnummer
N6197317438L