Der Bundesminister für Finanzen der
Republik Österreich
und
das Finanzministerium der Republik Finnland
haben, in Ausführung von Artikel 9 und des Abkommens vom 8. Oktober 1963 zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des dieses Abkommen abändernden Protokolls vom 21. September 1970 *) (im folgenden „Abkommen“ genannt) folgendes vereinbart:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 110/1972*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1972,