Nachdem das am 7. Juni 1968 in London zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Übereinkommen zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben,
in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
in der Erwägung, daß die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen ihren diplomatischen oder konsularischen Vertretern zunehmend auf gegenseitigem Vertrauen beruhen;
in der Erwägung, daß die Befreiung von der Beglaubigung darauf gerichtet ist, die Bande zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken, indem sie es ermöglicht, ausländische Urkunden ebenso zu verwenden wie Urkunden, die von innerstaatlichen Behörden herrühren;
in der Überzeugung, daß es notwendig ist, Urkunden, die von ihren diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichtet sind, von der Beglaubigung zu befreien,
haben folgendes vereinbart: