Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Staatssiegel, das Kennzeichen der Gebietskörperschaften und das Zivilschutzzeichen Algeriens, deren Darstellungen im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, Anwendung findet.Auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, des Markenschutzgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß Paragraph 6, Absatz eins, des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Staatssiegel, das Kennzeichen der Gebietskörperschaften und das Zivilschutzzeichen Algeriens, deren Darstellungen im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, Anwendung findet.
Durch diese Kundmachung wird die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 26. Feber 1973, BGBl. Nr. 134, betreffend das Kennzeichen des algerischen Institutes für Weinbau und Wein, nicht berührt.Durch diese Kundmachung wird die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 26. Feber 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 134, betreffend das Kennzeichen des algerischen Institutes für Weinbau und Wein, nicht berührt.