Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird kundgemacht, daß die in der Anlage abgebildete Flagge des Weltpostvereins von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 260, wird kundgemacht, daß die in der Anlage abgebildete Flagge des Weltpostvereins von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.
Durch diese Kundmachung wird die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 17. Mai 1962, BGBl. Nr. 147, womit Zeichen der Vereinten Nationen und anderer internationaler Organisationen von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz 1953 ausgeschlossen werden, nicht berührt.Durch diese Kundmachung wird die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 17. Mai 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 147, womit Zeichen der Vereinten Nationen und anderer internationaler Organisationen von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz 1953 ausgeschlossen werden, nicht berührt.