Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße Art. 3

Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 237/1973

Typ

Vertrag – Rumänien

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

15.05.1973

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 3

(1) Das Übereinkommen tritt am 15. Mai 1973 in Kraft und bleibt auf unbestimmte Zeit wirksam.

(2) Das Übereinkommen kann von jedem Vertragsteil jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden; in diesem Fall tritt das Übereinkommen mit dem Ablauf der Kündigungsfrist außer Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens tritt das Übereinkommen vom 2. Oktober 1970 zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister für Finanzen der Sozialistischen Republik Rumänien über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße*) außer Kraft.

GESCHEHEN in Wien, am 27. April 1973, in je zweifacher Ausfertigung in deutscher und rumänischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

______________

*) Kundgemacht im Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1970,

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011444

Dokumentnummer

NOR12148103

Alte Dokumentnummer

N9197342897L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/237/A3/NOR12148103

Navigation im Suchergebnis