Bundesrecht konsolidiert

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Handels- und Zahlungsabkommen - China Art. 2

Kurztitel

Handels- und Zahlungsabkommen - China

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 232/1973

Typ

Vertrag – China

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.06.1973

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien werden einander die Meistbegünstigung auf dem Gebiet der Zölle und sonstigen Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge), die anläßlich der Ein- oder Ausfuhr von Waren erhoben werden, sowie auch hinsichtlich der Art der Erhebung dieser Zölle und Abgaben gewähren.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung:
    1. Litera a
      auf Begünstigungen, die von einer der Vertragsparteien bestimmten Staaten oder bestimmten regionalen Organisationen in der Absicht eingeräumt wurden oder eingeräumt werden, eine Zone des freien oder präferenziellen Handels zu errichten,
    2. Litera b
      auf Begünstigungen, die von einer der Vertragsparteien Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs eingeräumt wurden oder eingeräumt werden,
    3. Litera c
      auf Begünstigungen, die von einer der Vertragsparteien dritten Staaten in Anwendung von multilateralen Verträgen, an denen die andere Vertragspartei nicht teilnimmt, eingeräumt wurden oder eingeräumt werden.
  3. Absatz 3,Sollten sich aus der Anwendung des Absatz 2, Nachteile für den Handelsverkehr zwischen den beiden Vertragsparteien ergeben, so werden sich die zuständigen Behörden bemühen, diese Schwierigkeiten durch eine nach Maßgabe der bestehenden Rechtsvorschriften möglichst wohlwollende Behandlung zu beseitigen.

Schlagworte

Einfuhr


Zuletzt aktualisiert am

08.02.2016

Gesetzesnummer

10006305

Dokumentnummer

NOR12069505

Alte Dokumentnummer

N5197312967I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/232/A2/NOR12069505

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