(3)Absatz 3,Sollten sich aus der Anwendung des Abs. 2 Nachteile für den Handelsverkehr zwischen den beiden Vertragsparteien ergeben, so werden sich die zuständigen Behörden bemühen, diese Schwierigkeiten durch eine nach Maßgabe der bestehenden Rechtsvorschriften möglichst wohlwollende Behandlung zu beseitigen.Sollten sich aus der Anwendung des Absatz 2, Nachteile für den Handelsverkehr zwischen den beiden Vertragsparteien ergeben, so werden sich die zuständigen Behörden bemühen, diese Schwierigkeiten durch eine nach Maßgabe der bestehenden Rechtsvorschriften möglichst wohlwollende Behandlung zu beseitigen.