Bundesrecht konsolidiert

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Entwicklungshilfe - Errichtung einer Gewerbeschule (Thailand) Art. 9

Kurztitel

Entwicklungshilfe - Errichtung einer Gewerbeschule (Thailand)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 112/1973

Typ

Vertrag – Thailand

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

30.01.1973

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 9

1. Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald sich die Vertragschließenden Teile durch Notenwechsel von der Erfüllung der für das Inkrafttreten notwendigen verfassungsrechtlichen Erfordernisse in Kenntnis gesetzt haben.

2. Es kann von jedem Vertragschließenden Teil mindestens drei Monate vor Ablauf jedes Schuljahres auf schriftlichem Wege gekündigt werden.

3. Es kann von den Vertragschließenden Teilen einvernehmlich um den im Verlängerungsabkommen bestimmten Zeitraum verlängert werden.

Geschehen zu Bangkok, am 15. Jänner 1970 in deutscher, englischer und thailändischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind.

Bei unterschiedlicher Auslegung hat der englische Text den Vorrang.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10000537

Dokumentnummer

NOR12007785

Alte Dokumentnummer

N1197321184S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/112/A9/NOR12007785

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