Bundesrecht konsolidiert

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Entwicklungshilfe - Errichtung einer Gewerbeschule (Thailand) Art. 4

Kurztitel

Entwicklungshilfe - Errichtung einer Gewerbeschule (Thailand)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 112/1973

Typ

Vertrag – Thailand

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

30.01.1973

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 4

1. Das Königreich Thailand stellt auf seine Kosten zur Verfügung:

  1. Litera a
    zwölf thailändische Lehrer, einschließlich des thailändischen administrativen Direktors der Schule, mit Eignung zum technischen Unterricht und entsprechenden Kenntnissen der englischen Sprache;
  2. Litera b
    eine angemessene Anzahl von Hilfskräften, die zumindest über Grundkenntnisse der englischen Sprache und über büro- und verwaltungstechnische Kenntnisse verfügen;
  3. Litera c
    eine angemessene Anzahl von Werkstättenlehrern;
  4. Litera d
    eine angemessene Anzahl von ungelernten Hilfskräften einschließlich Kraftfahrern.

2. Das Königreich Thailand trifft geeignete Maßnahmen, um die Ausbildung von hinreichend qualifiziertem thailändischem Personal sicherzustellen und es so zu einer langfristigen Unterrichtstätigkeit an der Schule zu befähigen.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10000537

Dokumentnummer

NOR12007780

Alte Dokumentnummer

N1197321179S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/112/A4/NOR12007780

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