Am 1. Jänner 1973 und danach an dem Tage, welcher im Artikel XXVIII Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens näher bezeichnet ist, kann Polen auf Grund von Verhandlungen und mit Zustimmung der VERTRAGSPARTEIEN seine Verpflichtungen gemäß vorstehenden Ziffern 1 bis 3 modifizieren. Sollten diese Verhandlungen zwischen Polen und den VERTRAGSPARTEIEN zu keiner Übereinstimmung führen, so steht es Polen dennoch frei, diese Verpflichtungen zu modifizieren. Den Vertragsparteien steht es dann frei, gleichwertige Verpflichtungen zu modifizieren.Am 1. Jänner 1973 und danach an dem Tage, welcher im Artikel römisch 28 Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens näher bezeichnet ist, kann Polen auf Grund von Verhandlungen und mit Zustimmung der VERTRAGSPARTEIEN seine Verpflichtungen gemäß vorstehenden Ziffern 1 bis 3 modifizieren. Sollten diese Verhandlungen zwischen Polen und den VERTRAGSPARTEIEN zu keiner Übereinstimmung führen, so steht es Polen dennoch frei, diese Verpflichtungen zu modifizieren. Den Vertragsparteien steht es dann frei, gleichwertige Verpflichtungen zu modifizieren.