Bundesrecht konsolidiert

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GATT - Liste LXV - Polen Art. 1

Kurztitel

GATT - Liste LXV - Polen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 7/1972

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

28.10.1971

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

  1. Ziffer eins
    Unter Bedachtnahme auf nachstehende Ziffer 4 wird Polen Vorsorge treffen, die Steigerung des Gesamtwertes seiner Einfuhren aus den Gebieten der Vertragsparteien um 7 Prozent pro Jahr nun mehr ausgedehnt über mehrjährige Verpflichtungszeiträume zu erstrecken, das heißt:
    1. Litera a
      im Zweijahreszeitraum 1971—72 wird Polen Vorsorge treffen, nicht weniger als 221•5 Prozent des Gesamtwertes seiner Einfuhren aus diesen Relationen im Jahre 1970 einzuführen;
    2. Litera b
      im Dreijahreszeitraum 1973—75 und in jedem folgenden Dreijahreszeitraum wird Polen Vorsorge treffen, nicht weniger als 344 Prozent eines Ausgangswertes einzuführen; dieser Ausgangswert stellt sich als der hypothetische Einfuhrwert des letzten Jahres des vorhergehenden Zeitraumes dar, der sich ergeben hätte, wenn die über den Ausgangswert des vorhergehenden Zeitraumes erfolgte tatsächliche Einfuhrsteigerung auf die einzelnen Jahre in einer gleichmäßigen zusammengesetzten Steigerungsrate aufgeteilt worden wäre. Sollte jedoch die auf diese Weise erhaltene Rate weniger als 7 Prozent betragen, so haben 7 Prozent als Rate für diese Berechnung zu gelten.
  2. Ziffer 2
    Sollten die Einfuhren Polens in irgendeinem Zeitraum hinter dessen Verpflichtung zurückbleiben, so wird die Einfuhrverpflichtung im nachfolgenden Zeitraum im Ausmaß der Verkürzung erhöht.
  3. Ziffer 3
    Der Einfuhrwert in jedem außer dem letzten Jahr eines Verpflichtungszeitraumes hat nicht weniger als 103•5 Prozent des Ausgangswertes für diesen Zeitraum zu betragen.
  4. Ziffer 4
    Am 1. Jänner 1973 und danach an dem Tage, welcher im Artikel römisch 28 Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens näher bezeichnet ist, kann Polen auf Grund von Verhandlungen und mit Zustimmung der VERTRAGSPARTEIEN seine Verpflichtungen gemäß vorstehenden Ziffern 1 bis 3 modifizieren. Sollten diese Verhandlungen zwischen Polen und den VERTRAGSPARTEIEN zu keiner Übereinstimmung führen, so steht es Polen dennoch frei, diese Verpflichtungen zu modifizieren. Den Vertragsparteien steht es dann frei, gleichwertige Verpflichtungen zu modifizieren.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2015

Gesetzesnummer

10006291

Dokumentnummer

NOR40081837

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/7/A1/NOR40081837

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