Bundesrecht konsolidiert

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Notarversicherungsgesetz 1972 § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notarversicherungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 66/1972

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.01.1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

NVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Eintritt des Versicherungsfalles

Paragraph 41,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
    1. Ziffer eins
      bei einer Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;
    2. Ziffer 2
      bei einer Leistung aus dem Versicherungsfall
      1. Litera a
        der dauernden Berufsunfähigkeit oder
      2. Litera b
        der vorübergehenden Berufsunfähigkeit
      mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung;
    3. Ziffer 3
      bei einer Leistung aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod.
  2. Absatz 2,Stichtag für die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist der Eintritt des Versicherungsfalles, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Eintritt des Versicherungsfalles folgende Monatserste. Ist jedoch im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles des Alters oder der dauernden Berufsunfähigkeit das Amt des Versicherten noch nicht erloschen, oder der Versicherte aus der Liste der Notariatskandidaten noch nicht gestrichen, so ist der Stichtag für die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine Pension gebührt, der Zeitpunkt des Erlöschens oder der Streichung, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der diesem Zeitpunkt folgende Monatserste.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40010001

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/66/P41/NOR40010001

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