(1)Absatz eins,Die Flughafenbetriebsgesellschaften werden bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. a als Anmeldestellen tätig. Sie üben diese Tätigkeit als ein zur Mitwirkung bei den Erhebungen berufenes Organ des Österreichischen Statistischen Zentralamtes aus (§ 4 Abs. 2 des Bundestatistikgesetzes 1965).Die Flughafenbetriebsgesellschaften werden bei den Erhebungen gemäß Paragraph 2, Litera a, als Anmeldestellen tätig. Sie üben diese Tätigkeit als ein zur Mitwirkung bei den Erhebungen berufenes Organ des Österreichischen Statistischen Zentralamtes aus (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundestatistikgesetzes 1965).