Die VERTRAGSPARTEIEN zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, in der ERKENNTNIS, dass eines der Hauptziele der VERTRAGSPARTEIEN die Förderung des Handels und der Exporterlöse der Entwicklungsländer zum Zwecke der Unterstützung ihrer wirtschaftlichen Entwicklung ist; weiters
in der ERKENNTNIS, dass individuelles und gemeinsames Handeln für die Förderung der Entwicklung der Wirtschaften der Entwicklungsländer wesentlich ist;
EINGEDENK dessen, daß bei der Zweiten Welthandelskonferenz (UNCTAD) einstimmig beschlossen wurde, bald ein gegenseitig annehmbares System allgemeiner, nicht reziproker und nicht diskriminierender Präferenzen zum Nutzen der Entwicklungsländer einzuführen, um die Exporterlöse dieser Länder zu steigern, ihre Industrialisierung zu fördern und ihr Wirtschaftswachstum zu beschleunigen;
in der ERWÄGUNG, daß in der UNCTAD gegenseitig annehmbare Vorkehrungen betreffend die Einführung einer allgemeinen, nicht diskriminierenden, nicht reziproken, bevorzugten Zollbehandlung von Erzeugnissen aus Entwicklungsländern in den Märkten der entwickelten Länder getroffen wurden;
in KENNTNIS der Erklärung entwickelter Vertragsparteien, daß die Einräumung von Zollpräferenzen keine bindende Verpflichtung bildet und daß sie vorübergehender Natur sind;
in voller ERKENNTNIS, dass die vorgeschlagenen Präferenzvereinbarungen kein Hindernis für Zollsenkungen auf der Grundlage der Meistbegünstigung bilden,
BESCHLIESSEN: