Bundesrecht konsolidiert

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Strahlenschutzverordnung § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

19.02.1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2006

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Titel

Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung, des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, des Bundesministers für Verkehr, des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung und des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 12. Jänner 1972 über Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung)
StF: BGBl. Nr. 47/1972

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Teile römisch eins bis römisch drei des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, wird,

soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende Betriebe handelt, ausgenommen in Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,

hinsichtlich des Luft- und Schiffsverkehrs und in den Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes für die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1952,, unterliegenden Betriebe vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,

hinsichtlich der wissenschaftlichen Hochschulen, der Forschungsinstitute der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der gleichwertigen Anstalten vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,

hinsichtlich der unter das Bundes-Schulaufsichtsgesetz fallenden Schulen vom Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,

ansonsten vom Bundesminister für soziale Verwaltung

  • Strichaufzählung
    hinsichtlich der Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes, soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie,
  • Strichaufzählung
    hinsichtlich Verrechnung der Kosten der ärztlichen Untersuchungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende Betriebe handelt, mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und,
  • Strichaufzählung
    soweit Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung oder militärische Anlagen und Einrichtungen betroffen werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung -
verordnet:

Schlagworte

Luftverkehr

Gesetzesnummer

10010349

Dokumentnummer

NOR11010568

Alte Dokumentnummer

N8197216146R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/47/P0/NOR11010568

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