Auf Grund der Teile I bis III des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, wird, Auf Grund der Teile römisch eins bis römisch drei des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, wird,
soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende Betriebe handelt, ausgenommen in Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,
hinsichtlich des Luft- und Schiffsverkehrs und in den Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes für die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/1952, unterliegenden Betriebe vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich des Luft- und Schiffsverkehrs und in den Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes für die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1952,, unterliegenden Betriebe vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,
hinsichtlich der wissenschaftlichen Hochschulen, der Forschungsinstitute der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der gleichwertigen Anstalten vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,
hinsichtlich der unter das Bundes-Schulaufsichtsgesetz fallenden Schulen vom Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,
ansonsten vom Bundesminister für soziale Verwaltung
hinsichtlich der Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes, soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie,
hinsichtlich Verrechnung der Kosten der ärztlichen Untersuchungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende Betriebe handelt, mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und,
soweit Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung oder militärische Anlagen und Einrichtungen betroffen werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung -
verordnet: