Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Einkommensteuergesetz 1972 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

13.12.1972

Außerkrafttretensdatum

30.11.1978

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)

Text

Investitionsrücklage

Paragraph 9, (1) Wird der Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 5, ermittelt, so können steuerfreie Rücklagen im Ausmaß bis zu 25 v. H. des Gewinnes vor Bildung der Gewerbesteuerrückstellung und nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben gebildet werden. Die Rücklagenbildung ist insoweit nicht zulässig, als im selben Wirtschaftsjahr eine vorzeitige Abschreibung (Paragraph 8,) oder ein Investitionsfreibetrag (Paragraph 10,) in Anspruch genommen wird. Die Rücklage ist in der Bilanz nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern und gesondert auszuweisen.

  1. Absatz 2,Die Rücklage ist entweder
    1. Ziffer eins
      gegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit dem Betrag aufzulösen, der als vorzeitige Abschreibung (Paragraph 8,) von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter zulässig wäre, oder
    2. Ziffer 2
      gegen den Betrag aufzulösen, der als Investitionsfreibetrag (Paragraph 10,) geltend gemacht werden könnte.
    Rücklagen (Rücklagenteile), die nicht bis zum Ablauf des der Bildung der Rücklage folgenden vierten Jahres bestimmungsgemäß verwendet wurden, sind im vierten Jahr nach der Bildung der Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen. Bei der gewinnerhöhenden Auflösung erhöht sich der aufzulösende Betrag um 20 v. H. Dieser Prozentsatz vermindert sich um je 5 v. H. für jedes Wirtschaftsjahr, um das die Rücklage (der Rücklagenteil) früher aufgelöst wird. Die Erhöhung des aufgelösten Betrages hat im Falle der Betriebsaufgabe, der entgeltlichen übertragung eines Betriebes sowie im Falle der Einbringung eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft zu entfallen.
  2. Absatz 3,Steuerpflichte, die ihren Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ermitteln, können in der Steuererklärung beantragen, daß ein Betrag bis zu 25 v. H. des Gewinnes steuerfrei bleibt. Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 über die Begrenzung, Verwendung und Auflösung der Rücklage sind auf die nach diesem Absatz steuerfrei gelassenen Beträge sinngemäß anzuwenden. Die Begünstigung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die steuerfrei gelassenen Beträge in einer mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres dem Finanzamt vorgelegten Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus dieser Aufzeichnung muß die Höhe der steuerfrei gelassenen Beträge bzw. ihre Verwendung klar ersichtlich ein. Wurde dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß der Steuerpflichtige von den vorstehenden Bestimmungen Gebrauch gemacht hat, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.

Schlagworte

Anschaffungskosten, Erhöhungsbetrag, Zuschlag, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12045403

Alte Dokumentnummer

N3197211916S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P9/NOR12045403

Navigation im Suchergebnis