Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Einkommensteuergesetz 1972 § 86

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 86

Inkrafttretensdatum

13.12.1972

Außerkrafttretensdatum

08.08.1974

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)

Text

Außenprüfung

Paragraph 86, (1) Das Finanzamt hat die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer durch eine Prüfung (Außenprüfung) aller Arbeitgeber, die im Amtsbereich des Finanzamtes eine Betriebsstätte (Paragraph 81,) unterhalten, zu überwachen.

  1. Absatz 2,Ergibt sich bei einer Außenprüfung, daß die genaue Ermittlung der auf den einzelnen Arbeitnehmer infolge einer Nachforderung entfallenden Lohnsteuer mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, so kann die Nachforderung in einem Pauschbetrag erfolgen. Bei der Festsetzung dieses Pauschbetrages ist auf die Anzahl der durch die Nachforderung erfaßten Arbeitnehmer, auf die hauptsächlich in Betracht kommende Steuergruppe, die Steuerabsetzbeträge sowie auf die durchschnittliche Höhe des Arbeitslohnes der durch die Nachforderung erfaßten Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 3,Lohnsteuernachforderungen auf Grund der Haftung des Arbeitgebers (Paragraph 82,), für die der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nicht in Anspruch nimmt, sind nicht als Vorteil aus dem Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 25, anzusehen.

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12045480

Alte Dokumentnummer

N3197211993S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P86/NOR12045480

Navigation im Suchergebnis