ein Jahresausgleich von Amts wegen (§ 72 Abs. 3) durchgeführt wird oder wenn der Arbeitgeber einen Jahresausgleich auf Antrag (§ 72 Abs. 2 Z 1) durchgeführt hat, obwohl der Arbeitnehmer noch von einem anderen Arbeitgeber Arbeitslohn erhalten, dies aber nicht bekanntgegeben hat,ein Jahresausgleich von Amts wegen (Paragraph 72, Absatz 3,) durchgeführt wird oder wenn der Arbeitgeber einen Jahresausgleich auf Antrag (Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer eins,) durchgeführt hat, obwohl der Arbeitnehmer noch von einem anderen Arbeitgeber Arbeitslohn erhalten, dies aber nicht bekanntgegeben hat,