Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1972 § 76

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76

Inkrafttretensdatum

09.08.1974

Außerkrafttretensdatum

29.12.1977

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1975
Art. II Abs. 1 Z 2 BGBl. Nr. 469/1974.

Text

Lohnkonto

Paragraph 76, Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebsstätte (Paragraph 81,) für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen. In dem Lohnkonto hat der Arbeitgeber unter Beachtung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers folgendes anzugeben: Name, Beruf, Geburtsdatum, Alleinverdienerabsetzbetrag, Kinderabsetzbeträge, Pensionistenabsetzbetrag, Wohnsitz, Wohnung, die Gemeinde und das Finanzamt, in deren Bereich die Lohnsteuerkarte ausgeschrieben wurde, Nummer der Lohnsteuerkarte und etwaige Vermerke über hinzuzurechnende (Paragraph 54,) oder abzuziehende (Paragraphen 62, 63 und 65) Beträge. Außerdem sind fortlaufend in Schilling der gezahlte Arbeitslohn (geldwerte Vorteile gemäß Paragraph 15, Absatz 2,) ohne jeden Abzug unter Angabe des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes, und zwar getrennt nach Bezügen, die nach dem Tarif (Paragraph 66,), und Bezügen, die nach festen Steuersätzen (Paragraphen 67 und 68) zu versteuern sind, und die einbehaltene Lohnsteuer festzuhalten. Auch Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören (Paragraphen 3 und 26), sind im Lohnkonto anzugeben. Das Finanzamt kann aber auf Antrag zulassen, daß die im Paragraph 3, Ziffer 5 und die im Paragraph 26, bezeichneten Bezüge im Lohnkonto nicht angeführt werden, wenn es sich um Fälle von geringer Bedeutung handelt oder wenn die Möglichkeit der Nachprüfung (Paragraphen 86, ff.) in anderer Weise sichergestellt ist. Das Finanzamt kann weiters für die Führung des Lohnkontos Erleichterungen zulassen, wenn sichergestellt ist, daß die für den Steuerabzug vom Arbeitslohn notwendigen Angaben aus anderen Aufzeichnungen des Arbeitgebers hervorgehen. Für vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer (Paragraph 69,) und für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (Paragraph 70,) gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12045996

Alte Dokumentnummer

N3197413152R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P76/NOR12045996

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