Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1972 § 71

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71

Inkrafttretensdatum

13.12.1972

Außerkrafttretensdatum

19.12.1980

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)

Text

Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern

Paragraph 71, Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn (Paragraph 25,) gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern, so ist die Lohnsteuer von jedem Arbeitslohn gesondert zu berechnen. Dies gilt auch, wenn vom selben Arbeitgeber neben Bezügen und Vorteilen aus einem bestehenden Dienstverhältnis Bezüge oder Vorteile im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, gezahlt werden.

Schlagworte

Ruhebezüge, Versorgungsbezüge

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12045465

Alte Dokumentnummer

N3197211978S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P71/NOR12045465

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