(1)Absatz eins,Das Finanzamt hat auf Grund eines Antrages, der im Laufe des Kalenderjahres, spätestens jedoch bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu stellen ist, den nach § 62 Abs. 4 und § 65 insgesamt steuerfrei bleibenden Betrag, abgestellt auf den für den Arbeitnehmer maßgeblichen Lohnzahlungszeitraum, entsprechend den Vorschriften des Abs. 2 einzutragen. Dabei ist bei einem Taglohn der Tagesbetrag mit einem Sechsundzwanzigstel des Monatsbetrages und bei einem Wochenlohn der Wochenbetrag mit dem Sechsfachen des Tagesbetrages anzugeben. Die Beträge sind für die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte in folgender Weise aufzurunden:Das Finanzamt hat auf Grund eines Antrages, der im Laufe des Kalenderjahres, spätestens jedoch bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu stellen ist, den nach Paragraph 62, Absatz 4 und Paragraph 65, insgesamt steuerfrei bleibenden Betrag, abgestellt auf den für den Arbeitnehmer maßgeblichen Lohnzahlungszeitraum, entsprechend den Vorschriften des Absatz 2, einzutragen. Dabei ist bei einem Taglohn der Tagesbetrag mit einem Sechsundzwanzigstel des Monatsbetrages und bei einem Wochenlohn der Wochenbetrag mit dem Sechsfachen des Tagesbetrages anzugeben. Die Beträge sind für die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte in folgender Weise aufzurunden:
Der Tagesbedarf auf den nächsten durch zehn teilbaren Groschenbetrag,
der Wochenbetrag auf den nächsten durch zehn teilbaren Groschenbetrag,
der Monatsbetrag auf den nächsten vollen Schillingbetrag.
Der Vermerk auf der Lohnsteuerkarte hat folgenden Wortlaut:
“Vor Anwendung des Lohnsteuertarifs sind als Freibetrag abzuziehen: