Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1972 § 62

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

23.12.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Aufhebung des Abs. 2 Z 6:
ab 1. 1. 1988 (Veranlagungsjahr 1988)
Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 606/1987.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

Text

Berücksichtigung besonderer Verhältnisse

Paragraph 62,
  1. Absatz eins,Für Werbungskosten (Paragraph 16,) sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ohne weiteren Nachweis folgende Pauschbeträge abzusetzen:

  Bei täglicher Lohnzahlung ......................    15.75 S,

  bei wöchentlicher Lohnzahlung ..................    94.50 S,

  bei monatlicher Lohnzahlung ....................   409.50 S,

  bei jährlicher Lohnzahlung .....................  4914.-- S.

Werden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zur Einkommensteuer veranlagt oder durch den Jahresausgleich erfaßt, so ist für Werbungskosten unbeschadet des Abzuges der im Absatz 2, genannten Werbungskosten ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 4914 S abzusetzen. Hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich dieser Betrag auf 490.50 S für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Steuerpflicht bestanden hat. Ein Abzug dieses Pauschbetrages ist bis zur Höhe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zulässig.

  1. Absatz 2,Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifs (Paragraph 66,), ohne Anrechnung auf die Pauschbeträge des Absatz eins und ohne daß es einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf, vom Arbeitslohn abzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage sowie vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen,
    2. Ziffer 2
      Beiträge im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4,,
    3. Ziffer 3
      der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5,,
    4. Ziffer 4
      der sich gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, ergebende Pauschbetrag,
    5. Ziffer 5
      die Erstattung (Rückzahlung von Arbeitslohn gemäß Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz,
    6. Ziffer 6
      Anmerkung, Aufgehoben durch Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1987,.),
    7. Ziffer 7
      besondere Werbungskostenpauschbeträge, die auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 17, Absatz 4, nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden,
    8. Ziffer 8
      der Freibetrag gemäß Paragraph 104,,
    9. Ziffer 9
      der Freibetrag gemäß Paragraph 106, Absatz 3, von jenem Arbeitgeber, der eine Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld) oder einen Hilflosenzuschuß (Hilflosenzulage) ausbezahlt.
  2. Absatz 3,Den Pensionistenabsetzbetrag (Paragraph 57, Absatz 4,) hat der Arbeitgeber (die pensionsauszahlende Stelle), bei dem die Dauerlohnsteuerkarte, Erste Dauerlohnsteuerkarte oder die Erste Lohnsteuerkarte aufliegt, beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen, ohne daß es hiezu einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf. Ist der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres in den Ruhestand getreten oder hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ist der Pensionistenabsetzbetrag mit den entsprechenden monatlichen Teilbeträgen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 4,Auf Grund entsprechender Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte (Paragraph 63,) sind für die Berechnung der Lohnsteuer folgende Beträge vom Arbeitslohn abzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag nicht vermitteln, Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen, die nicht nach Absatz 2, Ziffer eins, zu berücksichtigen waren, sowie, wenn die übrigen Werbungskosten den Jahrespauschbetrag gemäß Absatz eins, bzw. zutreffendenfalls auch noch den Werbungskostenpauschbetrag gemäß Paragraph 16, Absatz 4, übersteigen, der übersteigende Betrag,
    2. Ziffer 2
      wenn die Sonderausgaben im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 den Jahrespauschbetrag gemäß Paragraph 18, Absatz 3, übersteigen, der übersteigende Betrag bzw. Sonderausgaben im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6 bis 8,
    3. Ziffer 3
      wenn dem Arbeitnehmer außergewöhnliche Belastungen gemäß Paragraph 34,, Paragraph 35, Absatz eins bis 3 und Paragraph 106, erwachsen, der sich nach diesen Bestimmungen ergebende Betrag,
    4. Ziffer 4
      der Freibetrag gemäß Paragraph 105,

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 606/1987

Schlagworte

Werbungskostenpauschale

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12049046

Alte Dokumentnummer

N3198711824A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P62/NOR12049046

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