Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 32
Inkrafttretensdatum
13.12.1972
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Abkürzung
EStG 1972
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988,
BGBl. Nr. 400/1988)
Text
Gemeinsame Vorschriften
§ 32.Paragraph 32,
Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 gehören auch: Zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, gehören auch:
Entschädigungen, die gewährt werden
als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder
für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche oder
für die Aufgabe von Bestandrechten, sofern der Bestandgegenstand enteignet wird oder seine Enteignung nachweisbar unmittelbar droht, oder
für die Aufgabe von Bestandrechten, deren zwangsweise Auflösung im Hinblick auf die künftige Verwendung des Bestandgegenstandes für einen Zweck, für den Enteignungsrechte in Anspruch genommen werden könnten, nachweisbar unmittelbar droht,
Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen.Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen.
Schlagworte
Betriebliche Mietrechte
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Gesetzesnummer
10004110
Dokumentnummer
NOR12045426
Alte Dokumentnummer
N3197211939S