Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1972 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

16.01.1974

Außerkrafttretensdatum

29.12.1977

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 4 und 5:
ab 1. 1. 1973 (Veranlagungsjahr 1973)
Art. IV Abs. 1 BGBl. Nr. 27/1974.

Text

Vorsorge für Abfertigungen

Paragraph 14, (1) Eine Rücklage für künftige Abfertigungen kann im Ausmaß bis zu 80 v. H. des Betrages, der den Arbeitnehmern bei Auflösung des Dienstverhältnisses am Bilanzstichtag als Abfertigung auf Grund gesetzlicher Anordnung oder auf Grund eines Kollektivvertrages bezahlt werden müßte, zu Lasten des Gewinnes gebildet werden. Diese Rücklage ist in der Bilanz gesondert auszuweisen.

  1. Absatz 2,Wird eine Rücklage für künftige Abfertigungen erstmals gebildet, so hat der Steuerpflichtige zu erklären, in welchem prozentualen Ausmaß er die Bildung der Rücklage beabsichtigt. Das gewählte Ausmaß ist gleichmäßig auf fünf aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre verteilt zu erreichen. Eine Änderung des gewählten Ausmaßes der Rücklage ist unzulässig.
  2. Absatz 3,Soweit im Falle des Unternehmerwechsels Abfertigungsverpflichtungen auf den Rechtsnachfolger übergehen, ist die Rücklage beim Rechtsvorgänger nicht gewinnerhöhend aufzulösen, sondern vom Rechtsnachfolger weiterzuführen.
  3. Absatz 4,Spätestens am Schluß jedes Wirtschaftsjahres müssen österreichische festverzinsliche Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 25 v. H. des am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der Bilanz ausgewiesenen Rücklagenbetrages für künftige Abfertigungen im Betriebsvermögen vorhanden sein. In dem Wirtschaftsjahr, in welchem der Nennbetrag der im Betriebsvermögen vorhandenen Wertpapiere der im ersten Satz genannten Art auch nur vorübergehend unter 25 v. H. des maßgebenden Rücklagenbetrages sinkt, vermindert sich das gewählte prozentuale Ausmaß der Rücklage (Absatz 2,) in dem Verhältnis, in welchem die Wertpapierdeckung nicht gegeben war; der Steuerpflichtige bleibt an dieses verminderte Ausmaß gebunden. Diese Verminderung tritt jedoch nicht ein, soweit die Wertpapiere getilgt und innerhalb von zwei Monaten nach Einlösung ersetzt werden. Wertpapiere, für welche die Begünstigungen des Paragraph 107, in Anspruch genommen werden, können nicht zur Deckung der Rücklage verwendet werden.
  4. Absatz 5,Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ermitteln, können in der Steuererklärung beantragen, daß ein Betrag, der für künftige Abfertigungen zu verwenden ist, steuerfrei bleibt. Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sind auf die nach diesem Absatz steuerfrei gelassenen Beträge sinngemäß anzuwenden. Die Begünstigung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die steuerfrei gelassenen Beträge in einer mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres dem Finanzamt vorgelegten, laufend geführten Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus dieser Aufzeichnung müssen auch die Höhe der steuerfrei gelassenen Beträge, ihre Berechnung und ihre Verwendung sowie die genaue Bezeichnung der Wertpapiere unter Angabe des jeweiligen Anschaffungstages klar ersichtlich sein. Wurde diese Aufzeichnung nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß bei der Gewinnermittlung ein steuerfreier Betrag für künftige Abfertigungen abgesetzt worden ist, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage der Aufzeichnung zu setzen.

Schlagworte

Abfertigungsrücklage, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12046007

Alte Dokumentnummer

N3197413283S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P14/NOR12046007

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