(2)Absatz 2,Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, können die stillen Rücklagen im Sinne des Abs. 1 in der Schlußbilanz des Wirtschaftsjahres, in dem die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens veräußert wurden bzw. aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind, einer gesondert auszuweisenden Rücklage zuführen, soweit im Jahre der Veräußerung bzw. des Ausscheidens eine Übertragung der stillen Rücklagen nach den Vorschriften des Abs. 1 nicht möglich war. Diese Rücklage ist im nächsten Wirtschaftsjahr und, soweit dies nicht möglich ist, im darauf folgenden Wirtschaftsjahr unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 gegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in diesen Wirtschaftsjahren angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens aufzulösen. Soweit die Rücklage nicht auf diese Weise aufgelöst wird, ist sie am Schluß des zweiten Wirtschaftsjahres, das ihrer Bildung folgt, gewinnerhöhend aufzulösen.Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 5, ermitteln, können die stillen Rücklagen im Sinne des Absatz eins, in der Schlußbilanz des Wirtschaftsjahres, in dem die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens veräußert wurden bzw. aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind, einer gesondert auszuweisenden Rücklage zuführen, soweit im Jahre der Veräußerung bzw. des Ausscheidens eine Übertragung der stillen Rücklagen nach den Vorschriften des Absatz eins, nicht möglich war. Diese Rücklage ist im nächsten Wirtschaftsjahr und, soweit dies nicht möglich ist, im darauf folgenden Wirtschaftsjahr unter sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, gegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in diesen Wirtschaftsjahren angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens aufzulösen. Soweit die Rücklage nicht auf diese Weise aufgelöst wird, ist sie am Schluß des zweiten Wirtschaftsjahres, das ihrer Bildung folgt, gewinnerhöhend aufzulösen.