Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1972 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

09.08.1974

Außerkrafttretensdatum

30.12.1981

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1:
ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975)
Art. II Abs. 1 Z 1 BGBl. Nr. 469/1974.

Text

Übertragung stiller Rücklagen

Paragraph 12, (1) Werden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens veräußert, so können die stillen Rücklagen, die sich als Unterschiedsbetrag zwischen den Veräußerungserlösen und den Buchwerten ergeben, von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens abgesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, deren Herstellung sich über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten erstreckt, können die stillen Rücklagen von dem auf das Jahr, in dem die Veräußerung erfolgt, entfallenden Teilbetrag der Herstellungskosten abgesetzt werden. Eine Übertragung der stillen Rücklagen ist nur zulässig, wenn bewegliche Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sieben Jahre und unbewegliche Wirtschaftsgüter mindestens fünfzehn Jahre zum Anlagevermögen des Betriebes gehört haben. Die ersten beiden Sätze gelten sinngemäß, wenn Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens infolge höherer Gewalt, durch behördlichen Eingriff oder zur Vermeidung eines solchen, nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffes gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheiden.

  1. Absatz 2,Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 5, ermitteln, können die stillen Rücklagen im Sinne des Absatz eins, in der Schlußbilanz des Wirtschaftsjahres, in dem die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens veräußert wurden bzw. aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind, einer gesondert auszuweisenden Rücklage zuführen, soweit im Jahre der Veräußerung bzw. des Ausscheidens eine Übertragung der stillen Rücklagen nach den Vorschriften des Absatz eins, nicht möglich war. Diese Rücklage ist im nächsten Wirtschaftsjahr und, soweit dies nicht möglich ist, im darauf folgenden Wirtschaftsjahr unter sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, gegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in diesen Wirtschaftsjahren angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens aufzulösen. Soweit die Rücklage nicht auf diese Weise aufgelöst wird, ist sie am Schluß des zweiten Wirtschaftsjahres, das ihrer Bildung folgt, gewinnerhöhend aufzulösen.
  2. Absatz 3,Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ermitteln, können in der Steuererklärung beantragen, daß ein Betrag in Höhe der stillen Rücklagen im Sinne des Absatz eins, letzter Satz bei der Veranlagung des Kalenderjahres, in dem die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind, steuerfrei bleibt und entsprechend den Vorschriften des Absatz 2, verwendet werden darf; soweit der Betrag nicht verwendet wird, erhöht er den Gewinn des zweitfolgenden Kalenderjahres.
  3. Absatz 4,Eine Übertragung von Rücklagen (steuerfreien Beträgen) gemäß Absatz eins bis 3 ist nur auf solche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zulässig, die für eine im Inland gelegene Betriebsstätte im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, angeschafft oder hergestellt werden. Eine Übertragung auf Beteiligungen ist nur zulässig, wenn das Unternehmen, an dem die Beteiligung erworben werden soll, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat. Eine Übertragung auf Grund und Boden ist nur bei einer Gewinnermittlung gemäß Paragraph 5, zulässig.
  4. Absatz 5,Im Falle der Übertragung von Rücklagen (steuerfreien Beträgen) gemäß Absatz eins bis 3 gelten die um die übertragenen Rücklagen (steuerfreien Beträge) gekürzten Beträge als Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
  5. Absatz 6,Bei Einkünften aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (insbesondere Eis-, Schnee-, Windbruch, Insektenfraß, Hochwasser oder Brand) sind die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 sinngemäß anzuwenden, wobei 50 v. H. dieser Einkünfte als stille Rücklagen im Sinne des Absatz eins, gelten.

Schlagworte

Anschaffungskosten, Teilherstellungskosten, Nachversteuerung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Kalamitätsnutzungen, Eisbruch, Schneebruch

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12045961

Alte Dokumentnummer

N3197411714T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P12/NOR12045961

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