Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1972 § 100

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 100

Inkrafttretensdatum

13.12.1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

Text

Abfuhr der einbehaltenen Steuerbeträge

Paragraph 100,
  1. Absatz eins,Der Schuldner hat die innerhalb eines Kalendermonates gemäß Paragraph 99, einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung “Steuerabzug gemäß Paragraph 99, EStG” spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonates an sein Betriebsfinanzamt (Paragraph 59, der Bundesabgabenordnung) bzw. an sein Wohnsitzfinanzamt (Paragraph 55, der Bundesabgabenordnung) abzuführen. Sind Steuerabzüge für mehrere Gläubiger vorgenommen worden, so ist der Gesamtbetrag in einer Summe ohne Bezeichnung der einzelnen Gläubiger abzuführen.
  2. Absatz 2,Der Schuldner hat die dem Steuerabzug unterliegenden Beträge in Schilling laufend aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen insbesondere den Zeitpunkt der Zahlung oder der Gutschrift oder der Verrechnung sowie die Höhe und den Zeitpunkt der Abfuhr der einbehaltenen Steuer enthalten. Das nach Absatz eins, zuständige Finanzamt kann den Schuldner ganz oder teilweise von dieser Aufzeichnungspflicht befreien, soweit andere zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit des Steuerabzuges hinreichende Aufzeichnungen geführt werden.
  3. Absatz 3,Der Schuldner hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonates dem nach Absatz eins, zuständigen Finanzamt die Höhe der dem Steuerabzug unterliegenden Beträge und die Höhe der abgezogenen Steuerbeträge mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12045494

Alte Dokumentnummer

N3197212007S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P100/NOR12045494

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