Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

ABSCHNITT römisch zwei
URLAUBSBESTIMMUNGEN

Urlaubsanspruch und Anwartschaft

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Dem Arbeitnehmer gebührt für jedes Kalenderjahr (Urlaubsjahr) ein Urlaubsanspruch. Für Beschäftigungszeiten von 52 Anwartschaftswochen (Anwartschaftsperiode) in einem Kalenderjahr gebührt dem Arbeitnehmer ein Urlaub von 30 Werktagen. Der Urlaubsanspruch erhöht sich auf 36 Werktage, wenn Beschäftigungszeiten von mindestens 1 150 Anwartschaftswochen erreicht wurden.
  2. Absatz eins a,Der Anspruch auf Urlaub entsteht im Verhältnis zu den im Urlaubsjahr zurückgelegten Beschäftigungswochen bzw. Teilen von Beschäftigungswochen. Das am Ende des Urlaubsjahres bestehende Urlaubsausmaß ist auf ganze Tage kaufmännisch zu runden.
  3. Absatz 2,Der Arbeitnehmer erwirbt für jeden vom Arbeitgeber für den Sachbereich der Urlaubsregelung zu leistenden Zuschlag zum Lohn (Paragraph 21,) eine Anwartschaft auf den Zuschlagswert. Die Anwartschaften sind entsprechend dem Urlaubsausmaß auf gemeinsamen Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung festzusetzen. Hiebei hat die sich aus den in der Anwartschaftsperiode erworbenen Anwartschaften ergebende Leistung (Urlaubsentgelt) einer der Urlaubsdauer entsprechenden Lohnfortzahlung in der Höhe des Lohnes gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zuzüglich eines Urlaubszuschusses im gleichen Ausmaß zu entsprechen. Erfordert es die Gebarung der Urlaubs- und Abfertigungskasse (Paragraph 14,) für den Sachbereich der Urlaubsregelung, so hat der Bundesminister für soziale Verwaltung in Verbindung mit einer Regelung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, letzter Satz durch Verordnung die entsprechende Änderung der Anwartschaften vorzunehmen.
  4. Absatz 3,Für die Bemessung der Urlaubsdauer sind außer den Beschäftigungszeiten gemäß Absatz eins, anzurechnen:
    1. Litera a
      Zeiten, für welche eine Haftentschädigung gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, oder Paragraph 13 c, Absatz eins, des Opferfürsorgegesetzes 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 183, gebührt;
    2. Litera b
      Zeiten des Grundwehr- oder Ausbildungs- oder ordentlichen Zivildienstes, sofern entweder bereits vor der Einberufung zum Grundwehr- oder Ausbildungsdienst oder der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst Beschäftigungszeiten im Sinne des Paragraph 5, zurückgelegt wurden oder ein Arbeitsverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes binnen sechs Werktagen nach Leistung des Grundwehr- oder Ausbildungs- oder ordentlichen Zivildienstes aufgenommen wird;
    3. Litera c
      Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1957,, sofern kein Entgeltanspruch gegen den Arbeitgeber bestand;
    4. Litera d
      Zeiten einer vom Arbeitgeber oder von dessen Bevollmächtigten ausdrücklich genehmigten Betriebsabwesenheit zur Teilnahme an Ausbildung-, Fortbildungs- und Schulungskursen;
    5. Litera e
      Zeiten einer erweiterten Bildungsfreistellung gemäß Paragraph 119, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,;
    6. Litera f
      Zeiten der Tätigkeit als Entwicklungshelfer für eine Entwicklungshilfeorganisation im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 474;
    7. Litera g
      Zeiten einer Ausbildung in einer Bauhandwerkerschule gemäß Paragraph 59, Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1995,, in der jeweils geltenden Fassung.
  5. Absatz 4,Zeiten nach Absatz 3, sind für die Bemessung der Urlaubsdauer nur insoweit anzurechnen, als sie nicht bereits als Beschäftigungszeiten gemäß Absatz eins, berücksichtigt wurden.

Anmerkung

ÜR: Art. II u. III, BGBl. Nr. 83/1983

Schlagworte

Urlaubskasse, BGBl. Nr. 183/1947, Grundwehrdienst, Ausbildungskurs, Fortbildungskurs, BGBl. Nr. 474/1974

Im RIS seit

10.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40119891

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/414/P4/NOR40119891

Navigation im Suchergebnis