Bundesrecht konsolidiert

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Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz § 35

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.08.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

ABSCHNITT römisch sieben
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Anrechnung von Beschäftigungszeiten

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Bei Ermittlung der für die Urlaubsdauer gemäß Paragraph 4, maßgebenden Beschäftigungszeiten sind alle Beschäftigungszeiten nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 128, einschließlich solcher Zeiten, die gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1957 bereits angerechnet wurden, zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Für Arbeitnehmer in Betrieben (Unternehmungen), auf die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1957 keine Anwendung fand, zählen als Beschäftigungszeiten im Sinne des Paragraph 4, alle Beschäftigungszeiten, die sie in gleichartigen Betrieben (Unternehmungen) seit dem 26. Mai 1946 verbracht hatten. Die gleiche Regelung gilt auch für Arbeitnehmer in Betrieben (Unternehmungen), die auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, erstmalig in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogen werden.
  3. Absatz 3,Für Arbeitnehmer, auf die dieses Bundesgesetz nur infolge ihrer Tätigkeit in Mischbetrieben gemäß Paragraph 3, Anwendung findet, zählen als Beschäftigungszeiten im Sinne des Paragraph 4, jene Zeiten, die sie ununterbrochen in diesem Betrieb verbracht hatten. Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses, die kürzer als 60 Tage sind, bleiben hiebei außer Betracht. Die gleiche Regelung findet auch Anwendung auf Arbeitnehmer, die auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, erstmalig in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogen werden.

Schlagworte

Übergangsbestimmung, BGBl. Nr. 128/1957

Im RIS seit

28.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40235888

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/414/P35/NOR40235888

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