Bundesrecht konsolidiert

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Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz § 33a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33a

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

ABSCHNITT römisch sechs a

MITARBEITERVORSORGEKASSE

Geltungsbereichsabgrenzung

Paragraph 33 a,
  1. Absatz eins,Für Arbeitnehmer gemäß Paragraph eins, in Betrieben (Unternehmungen) gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, die am 1. Jänner 2003 diesem Bundesgesetz unterliegen, gelten hinsichtlich des Abfertigungsanspruchs die Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes - BMVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Abschnittes römisch drei gelten weiterhin für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 die Voraussetzungen des Paragraph 13 b, erfüllen oder diese am 31. Dezember 2002 nicht erfüllen, aber bereits Beschäftigungswochen nach den Paragraphen 5 und 6 erworben haben und die Voraussetzungen des Paragraph 13 b bis zum 31. Dezember 2005 erfüllen. Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen des Paragraph 13 b, innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraumes wegen einer länger als 22 Wochen dauernden Unterbrechung der Beschäftigung beim selben Arbeitgeber oder wegen der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Arbeitgeber nicht mehr erfüllen können, unterliegen mit Beginn jenes Arbeitsverhältnisses, das auf die länger als 22 Wochen dauernde Unterbrechung folgt, oder mit Beginn eines Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Arbeitgeber den Bestimmungen des BMVG.
  3. Absatz 3,Lehrlinge, die am 1. Jänner 2003 in einem Lehrverhältnis stehen, unterliegen mit diesem Tag den Bestimmungen des BMVG. Die im Lehrverhältnis erworbenen Beschäftigungszeiten sind anzurechnen.
  4. Absatz 4,Arbeitnehmer, die vor dem 1. Jänner 2003 ihr Lehrverhältnis beendet haben und die Voraussetzungen des Paragraph 13 c, Absatz 6, erfüllen, unterliegen den Bestimmungen des Abschnittes römisch drei. Arbeitnehmer, die vor dem 1. Jänner 2003 ihr Lehrverhältnis beendet haben, aber die Voraussetzungen des Paragraph 13 c, Absatz 6, nicht erfüllen, unterliegen mit diesem Tag den Bestimmungen des Abschnittes römisch drei, wobei die Voraussetzungen des Paragraph 13 b, als erfüllt gelten. Mit 1. Jänner 2003 sind die Zeiten des Lehrverhältnisses sowie die Beschäftigungszeiten bei jenem Arbeitgeber, zu dem am 1. Jänner 2003 ein Arbeitsverhältnis besteht, für den Abfertigungsanspruch anrechenbare Beschäftigungswochen. Diese Anrechnung von Lehrzeiten findet nicht statt, wenn der Arbeitnehmer im Zeitraum vom 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2002 keine Beschäftigungswochen nach den Paragraphen 5 und 6 erworben hat.
  5. Absatz 5,Mit der Geltendmachung einer Abfertigung nach dem Abschnitt römisch drei scheidet der Arbeitnehmer aus dem Geltungsbereich der Bestimmungen des Abschnittes römisch drei aus und unterliegt im Hinblick auf zukünftige Abfertigungsansprüche den Bestimmungen des BMVG.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40040302

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/414/P33a/NOR40040302

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