(4)Absatz 4,Arbeitnehmer, die vor dem 1. Jänner 2003 ihr Lehrverhältnis beendet haben und die Voraussetzungen des § 13c Abs. 6 erfüllen, unterliegen den Bestimmungen des Abschnittes III. Arbeitnehmer, die vor dem 1. Jänner 2003 ihr Lehrverhältnis beendet haben, aber die Voraussetzungen des § 13c Abs. 6 nicht erfüllen, unterliegen mit diesem Tag den Bestimmungen des Abschnittes III, wobei die Voraussetzungen des § 13b als erfüllt gelten. Mit 1. Jänner 2003 sind die Zeiten des Lehrverhältnisses sowie die Beschäftigungszeiten bei jenem Arbeitgeber, zu dem am 1. Jänner 2003 ein Arbeitsverhältnis besteht, für den Abfertigungsanspruch anrechenbare Beschäftigungswochen. Diese Anrechnung von Lehrzeiten findet nicht statt, wenn der Arbeitnehmer im Zeitraum vom 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2002 keine Beschäftigungswochen nach den §§ 5 und 6 erworben hat.Arbeitnehmer, die vor dem 1. Jänner 2003 ihr Lehrverhältnis beendet haben und die Voraussetzungen des Paragraph 13 c, Absatz 6, erfüllen, unterliegen den Bestimmungen des Abschnittes römisch drei. Arbeitnehmer, die vor dem 1. Jänner 2003 ihr Lehrverhältnis beendet haben, aber die Voraussetzungen des Paragraph 13 c, Absatz 6, nicht erfüllen, unterliegen mit diesem Tag den Bestimmungen des Abschnittes römisch drei, wobei die Voraussetzungen des Paragraph 13 b, als erfüllt gelten. Mit 1. Jänner 2003 sind die Zeiten des Lehrverhältnisses sowie die Beschäftigungszeiten bei jenem Arbeitgeber, zu dem am 1. Jänner 2003 ein Arbeitsverhältnis besteht, für den Abfertigungsanspruch anrechenbare Beschäftigungswochen. Diese Anrechnung von Lehrzeiten findet nicht statt, wenn der Arbeitnehmer im Zeitraum vom 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2002 keine Beschäftigungswochen nach den Paragraphen 5 und 6 erworben hat.