Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 23b
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
31.07.2011
Abkürzung
BUAG
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Auskunftspflicht
§ 23b.Paragraph 23 b,
Arbeitgeber im Sinne § 8 Abs. 8 erster Satz haben der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf deren Verlangen bekannt zu geben, auf welchen Baustellen welche Arbeitnehmer für welche Dauer beschäftigt sind. Arbeitgeber im Sinne Paragraph 8, Absatz 8, erster Satz haben der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf deren Verlangen bekannt zu geben, auf welchen Baustellen welche Arbeitnehmer für welche Dauer beschäftigt sind.
Im RIS seit
10.08.2010
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011
Gesetzesnummer
10008275
Dokumentnummer
NOR40119900