Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

02.08.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

ABSCHNITT römisch fünf
VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

Meldepflicht; Vorschreibung der Zuschlagsleistungen

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, beschäftigt, hat diese bei Aufnahme einer Tätigkeit nach den Paragraphen eins bis 3 unter Bekanntgabe aller für die Berechnung der Zuschläge (Paragraph 21 a,) maßgebenden Lohnangaben der Urlaubs- und Abfertigungskasse binnen zwei Wochen zu melden.
  2. Absatz eins a,Beschäftigt der Arbeitgeber Arbeitnehmer in Teilzeit, so hat er das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit einschließlich aller Änderungen der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu melden.
  3. Absatz 2,In der Folge hat der Arbeitgeber für jeden Zuschlagszeitraum von jedem beschäftigten Arbeitnehmer alle für die Berechnung der Zuschläge maßgebenden Lohnangaben und deren Veränderungen einschließlich des allfälligen Beginns und Endes des Arbeitsverhältnisses der Urlaubs- und Abfertigungskasse zwischen dem 1. und 15. des dem Zuschlagszeitraum folgenden Monats zu melden.
  4. Absatz 2 a,Der Arbeitgeber hat der Urlaubs- und Abfertigungskasse jede Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich zu melden.
  5. Absatz 3,Beschäftigt der Arbeitgeber keine Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, mehr, so hat er diesen Umstand der Urlaubs- und Abfertigungskasse bekanntzugeben. Werden nur saisonbedingt vorübergehend keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt, so besteht die Verpflichtung zur Meldung gemäß Absatz 2, in Form einer Leermeldung bis zur Dauer von vier Zuschlagszeiträumen weiter.
  6. Absatz 4,Der Zuschlagszeitraum umfasst jeweils einen Kalendermonat.
  7. Absatz 5,Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat für den Zuschlagszeitraum die Zuschlagsleistungen auf Grund der Meldung des Arbeitgebers oder, wenn sich auf Grund eigener Erhebungen (Paragraph 23 d,) anderes ergibt, auf Grund dieser Erhebungen zu errechnen. Bei Nichteinhaltung der Meldepflicht kann die Urlaubs- und Abfertigungskasse die Zuschlagsleistungen des Arbeitgebers unter Zugrundelegung der letzten erstatteten Meldung oder auf Grund eigener Ermittlungen errechnen.
  8. Absatz 6,Der Arbeitgeber hat sich der automationsunterstützten Webanwendungen der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu bedienen.

Schlagworte

Urlaubskasse

Im RIS seit

10.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2017

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40185926

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/414/P22/NOR40185926

Navigation im Suchergebnis