Bundesrecht konsolidiert

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Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 40 Abs. 3.

Text

Deckung des Aufwandes; Zuschläge zum Lohn

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Der Aufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse an Urlaubsentgelten einschließlich der Leistungen gemäß Paragraph 21 a, Absatz 7,, an Abfindungen gemäß Paragraph 10,, an Entgelten gemäß Paragraph 9,, an Nebenleistungen gemäß Paragraph 26,, ferner der Aufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse an Abfertigungsbeiträgen an die Mitarbeitervorsorgekasse gemäß Paragraph 33 b und an Abfertigungen gemäß Abschnitt römisch drei sowie der Aufwand an Verwaltungskosten wird durch die Entrichtung von Zuschlägen zum Lohn bestritten. Die Höhe dieser Zuschläge ist auf Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzusetzen.
  2. Absatz 2,Für den Bereich der Urlaubsregelung ist die Festsetzung auf gemeinsamen Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber so vorzunehmen, daß aus der Summe der Eingänge an Zuschlägen für den Urlaub der Aufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Sachbereich der Urlaubsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten gedeckt werden kann. Erfordert es die Gebarung, so ist durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales die entsprechende Änderung der Höhe des Zuschlages für den Sachbereich der Urlaubsregelung vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Die Höhe des Zuschlages zur Deckung des Aufwandes für die Abfertigungsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten ist jährlich einheitlich für Arbeitsverhältnisse, für die gemäß Paragraph 33 a, das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz – BMVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, gilt, und für Arbeitsverhältnisse, die dem Abschnitt römisch drei unterliegen, festzusetzen, wobei zu berücksichtigen sind:
    1. Ziffer eins
      für Abfertigungen, für die gemäß Paragraph 33 a, das BMVG gilt:
      1. Litera a
        ein Abfertigungsbeitrag in Höhe des nach Paragraph 6, Absatz eins, BMVG festgelegten Prozentsatzes des für die Beschäftigungswoche gebührenden Lohnes, bezogen auf die Berechnungsgrundlage für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach Paragraph 21 a, Absatz 3,, unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen, sowie
      2. Litera b
        für Zeiten nach Paragraph 7, BMVG, soweit eine Beitragspflicht des Arbeitgebers besteht, ein Abfertigungsbeitrag in Höhe desselben Prozentsatzes, bezogen auf die jeweilige Berechnungsgrundlage nach Paragraph 7, BMVG,
    2. Ziffer 2
      für Abfertigungen nach Abschnitt III:
      1. Litera a
        die Betriebsergebnisse des vorjährigen Rechnungsabschlusses für den Sachbereich der Abfertigungsregelung sowie
      2. Litera b
        der voraussichtliche Leistungsaufwand des laufenden Jahres und des Folgejahres.
  4. Absatz 4,Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat der Mitarbeitervorsorgekasse nach Paragraph 33 b, von den eingehobenen Zuschlägen nach Absatz 3, binnen zwei Wochen nach deren Fälligkeit die Abfertigungsbeiträge zu überweisen.

Anmerkung

vgl. Art. V, BGBl. Nr. 618/1987

Schlagworte

Urlaubskasse

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40040287

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/414/P21/NOR40040287

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