Bundesrecht konsolidiert

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Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz § 20

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.08.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Gebarungsüberschuß

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Ergibt sich in einem Geschäftsjahr für den Sachbereich der Urlaubsregelung ein Gebarungsüberschuss, so kann der Ausschuss beschließen, aus diesem Überschuss
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes für diesem Bundesgesetz unterliegende Personen oder
    2. Ziffer 2
      soziale Einrichtungen für diesem Bundesgesetz unterliegende Personen oder
    3. Ziffer 3
      Einrichtungen, die der Aus- und Weiterbildung für diesem Bundesgesetz unterliegende Personen dienen,
    4. Ziffer 4
      die Kosten der Ausstellung der Bau-ID Karte für Arbeitnehmer, die diesem Bundesgesetz unterliegen,
    zu fördern.
  2. Absatz 2,Der Beschluß nach Absatz eins, hat auf Grund von Vorschlägen der Gruppen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Ausschuß zu erfolgen, wobei das Vorschlagsrecht jeder Gruppe für die Hälfte des Gebarungsüberschusses zusteht. Die Gruppen können die Verwendungsmöglichkeiten des Absatz eins, im Rahmen des ihnen zustehenden Anteiles am Gebarungsüberschuß auch wahlweise oder gemeinsam in Anspruch nehmen. Über die Vorschläge der Gruppen ist ein gemeinsamer Beschluß zu fassen.

Schlagworte

Ausbildung

Im RIS seit

28.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40235885

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/414/P20/NOR40235885

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