Bundesrecht konsolidiert

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Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz § 13l

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13l

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Abschnitt IIIb
Überbrückungsgeld

Anspruch auf Überbrückungsgeld

Paragraph 13 l,
  1. Absatz einsArbeitnehmer in Betrieben gemäß Paragraphen eins und 2 Absatz eins, haben nach Vollendung des 58. Lebensjahres, sofern sie in keinem Arbeitsverhältnis mehr stehen und im Anschluss an den Bezug von Überbrückungsgeld Anspruch auf eine Alterspension (Alters-, Korridor- oder Schwerarbeitspension) haben, einen einmaligen Anspruch auf Überbrückungsgeld bei Vorliegen von:
    1. Ziffer eins
      mindestens 520 Beschäftigungswochen nach Vollendung des 40. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis, das diesem Bundesgesetz unterliegt, und
    2. Ziffer 2
      mindestens 30 Beschäftigungswochen in einem solchen Arbeitsverhältnis in den letzten zwei Jahren vor Inanspruchnahme des Überbrückungsgeldes.
  2. Absatz 2Die monatliche Höhe des Überbrückungsgeldes beträgt das 169,5-fache des für den Arbeitnehmer in den letzten 52 Wochen vor Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohns. Der Stundenlohn ergibt sich aus der überwiegenden Einstufung des Arbeitnehmers, unter Berücksichtigung der letzten in diesen Zeitraum fallenden kollektivvertraglichen Lohnerhöhung. Mangels einer kollektivvertraglichen Regelung des Stundenlohns gilt der im letzten Arbeitsverhältnis vereinbarte und der Urlaubs- und Abfertigungskasse gemeldete Stundenlohn (Paragraph 21 a, Absatz 3, letzter Satz) als Berechnungsgrundlage.
  3. Absatz 3Das Überbrückungsgeld gebührt für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten.
  4. Absatz 4Das Überbrückungsgeld gebührt zwölfmal jährlich und ist dem Arbeitnehmer jeweils am 5. des Kalendermonats durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse auszuzahlen.
  5. Absatz 5Anmerkung, Tritt mit 1.1.2017 in Kraft)
  6. Absatz 6Abweichend von den Absatz 2, bis 4 können auf gemeinsamen Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Höhe des Überbrückungsgeldes, der Zeitraum des Bezuges mit höchstens 24 Monaten, sowie die Anzahl der gebührenden Monatsentgelte mit höchstens 14 pro Jahr festgesetzt werden, sofern die finanzielle Deckung gewährleistet ist. Änderungen der Ansprüche gemäß Absatz 2, bis 4 durch Verordnung haben keine Auswirkungen auf Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Überbrückungsgeld beziehen.
  7. Absatz 7Der Anspruch auf Überbrückungsgeld ruht
    1. Ziffer eins
      während der Dauer des Bezuges eines anderen Einkommens aus Erwerbstätigkeit, sofern dieses die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG übersteigt,
    2. Ziffer 2
      während des Zeitraumes, für den eine Urlaubsersatzleistung gemäß Paragraph 9, oder eine Urlaubsabfindung gemäß Paragraph 10, gebührt.
  8. Absatz 8Das Überbrückungsgeld ist einem Entgelt aus einem Arbeitsverhältnis gleichzuhalten. In Hinblick auf die Regelungen des Steuerrechts, Sozialversicherungsrechts und des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, ist das Überbrückungsgeld Entgelt, sofern dort für das Überbrückungsgeld nichts anderes geregelt ist.
  9. Absatz 9Bezieher von Überbrückungsgeld, die Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit beziehen und wissen oder wissen mussten, dass keine Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt ist, verlieren ihren Anspruch auf Überbrückungsgeld. Bereits geleistetes Überbrückungsgeld kann von der Urlaubs- und Abfertigungskasse zurückgefordert werden.

Schlagworte

Alterspension, Korridorpension, Urlaubskasse

Im RIS seit

05.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2016

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40153936

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/414/P13l/NOR40153936

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