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Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz § 13d

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13d

Inkrafttretensdatum

01.08.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Paragraph 13 d,
  1. Absatz eins,Der Abfertigungsanspruch beträgt

nach 156 Beschäftigungswochen 2 Monatsentgelte,

nach 260 Beschäftigungswochen 3 Monatsentgelte,

nach 520 Beschäftigungswochen 4 Monatsentgelte,

nach 780 Beschäftigungswochen 6 Monatsentgelte,

nach 1040 Beschäftigungswochen 9 Monatsentgelte,

nach 1300 Beschäftigungswochen 12 Monatsentgelte.

Die Summe der Zahl der Monatsentgelte aus zwei- oder mehrmaliger Geltendmachung von Abfertigungsansprüchen darf die Zahl der Monatsentgelte, die sich jeweils bei der letzten Geltendmachung auf Grund einer Zusammenrechnung aller bisher anrechenbaren Beschäftigungszeiten ergeben würde, nicht übersteigen. Insgesamt darf bei mehrmaliger Geltendmachung von Ansprüchen der Höchstanspruch von zwölf Monatsentgelten nicht überschritten werden.

  1. Absatz 2,Die Grundlage für die Berechnung der Monatsentgelte ist unabhängig vom Zeitpunkt der Geltendmachung der im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches (Paragraph 13 a,) für den Arbeitnehmer in den letzten 52 Wochen vor Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses geltende kollektivvertragliche Stundenlohn zuzüglich eines Zuschlages von 20 vH. Der Stundenlohn ergibt sich aus der überwiegenden Einstufung des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der letzten in diesen Zeitraum fallenden kollektivvertraglichen Lohnerhöhung. Mangels einer kollektivvertraglichen Regelung des Stundenlohnes gilt der im letzten Arbeitsverhältnis vereinbarte und der Urlaubs- und Abfertigungskasse gemeldete Stundenlohn (Paragraph 21 a, Absatz 3, letzter Satz) als Berechnungsgrundlage.
  2. Absatz 3,Die Stundenzahl für die Berechnung des Monatsentgelts ergibt sich aus der kollektivvertraglichen oder mangels einer solchen aus der gesetzlichen Normalarbeitszeit. Bei einer vertraglich vereinbarten kürzeren Arbeitszeit ist diese oder die tatsächlich längere Arbeitszeit bis zum Höchstausmaß der Normalarbeitszeit für die Berechnung heranzuziehen, wenn diese Arbeitszeit für den gesamten Zeitraum, der der Berechnung des Abfertigungsanspruches zugrunde liegt, maßgebend war. Fallen in diesen Zeitraum sowohl Beschäftigungszeiten mit kollektivvertraglicher oder gesetzlicher Normalarbeitszeit als auch Beschäftigungszeiten mit vertraglich vereinbarter kürzerer Arbeitszeit oder tatsächlich längerer Arbeitszeit, so ist als Stundenzahl für die Berechnung des Monatsentgelts die durchschnittliche sich aus dem Verhältnis der jeweiligen Beschäftigungszeiten zur Summe der Beschäftigungszeiten ergebende Stundenzahl heranzuziehen.
  3. Absatz 3 a,Wird das Arbeitsverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder Paragraph 8, EKUG durch Kündigung durch den Arbeitgeber, unverschuldete Entlassung oder begründeten Austritt beendet, so ist diese Teilzeitbeschäftigung bei der Berechnung des Monatsentgelts mit jener Stundenanzahl zu berücksichtigen, wie sie dem Arbeitsverhältnis vor der Teilzeitbeschäftigung zugrunde lag.
  4. Absatz 3 b,Bei Inanspruchnahme einer Teilpension nach Paragraph 4 a, des APG ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Berechnung des Monatsentgelts die Beschäftigungszeit der Teilpension mit jener Stundenanzahl zu berücksichtigen, wie sie dem Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme der Teilpension zugrunde lag. Wird die Teilpension nach Paragraph 4 a, APG im Anschluss an den Bezug von Überbrückungsgeld nach Paragraph 13 l,, an eine Altersteilzeit nach Paragraph 27, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, eine Bildungsteilzeit nach Paragraph 11 a, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, eine Wiedereingliederungsteilzeit nach Paragraph 13 a, AVRAG, eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den Paragraphen 14 a, 14 b, oder 14d AVRAG in Anspruch genommen, ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Berechnung des Monatsentgelts diese Teilzeitbeschäftigung mit jener Stundenzahl zu berücksichtigen, wie sie dem Arbeitsverhältnis vor Antritt einer dieser Maßnahmen zugrunde lag. Bei der Berechnung der Monatsentgelte sind jeweils kollektivvertragliche Lohnerhöhungen zu berücksichtigen.
  5. Absatz 4,Für die Berechnung des Monatsentgelts sind ferner die anteiligen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Sonderzahlungen heranzuziehen. Die kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer können Art und Ausmaß der Berücksichtigung von Sonderzahlungen bei der Berechnung des Entgelts regeln. Enthält jener Kollektivvertrag, der auf das Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung anwendbar war, keine ausdrückliche Bestimmung zur Berechnung des anteiligen kollektivvertraglichen Weihnachtsgeldes, das zum Monatsentgelt zugeschlagen wird, hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse die Berechnungssystematik jenes Kollektivvertrages heranzuziehen, dem die meisten Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegen.

Anmerkung

vgl. Art. V, BGBl. Nr. 618/1987

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40279651

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/414/P13d/NOR40279651

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